Ganzes Dokument anzeigen
Blindenhilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) den §§ 39, 67, 77
Definition
Leistungen
Voraussetzungen
Personenkreis
Einkommensgrenze
Einsatz von Vermögen
Zuständigkeit

Voraussetzungen

Personenkreis

Berechtigt zum Bezug von Blindenhilfe sind alle Blinden, die das erste Lebensjahr vollendet haben und die Einkommensvoraussetzungen erfüllen. Anspruchsberechtigt sind Menschen gemäß § 76 Absatz 2a Nr. 3. a) BSHG .

  • die blind sind
  • deren Sehschärfe auf dem besseren Auge nicht mehr als 1/50 beträgt
  • mit gleichzuachtenden schweren Beeinträchtigungen der Sehfähigkeit.

Einkommensgrenze

Bei der Blindenhilfe gilt die besondere Einkommensgrenze des § 81 Abs. 2 und Abs. 3 BSHG .

Liegt das Einkommen des Hilfesuchenden bzw. das Einkommen der Einkommensgemeinschaft (vgl. § 28 BSHG ) über der Einkommensgrenze, so ist dieses einzusetzen (vgl. § 84 BSHG ). Unter bestimmten Voraussetzungen, insbesondere wenn die Hilfe in einer Einrichtung gewährt wird und mit der Gewährung der Hilfe besondere Ersparnisse verbunden sind, kann auch das Einkommen unterhalb der Einkommensgrenze eingesetzt werden (vgl. § 85 BSHG ).

Die Einkommensgrenze setzt sich aus den folgenden Komponenten zusammen:

  • Grundbetrag
    • 1.705,-- Euro (West)
    • 1.499,-- Euro (Ost)
  • Kosten der Unterkunft in angemessenem Umfang.
  • Als Grenze der Kosten für die Unterkunft gilt ein Betrag, der 30 % über dem liegt, was als Höchstgrenze bei der Hilfe zum Lebensunterhalt als Kosten für die Unterkunft zu gewähren wäre (236,-- Euro)
  • Familienzuschlag
    • Familienzuschlag in Höhe von 80 % des aufgerundeten Betrages des Regelsatzes eines Haushaltsvorstandes für den nicht getrennt lebenden Ehegatten und jeden weiteren Haushaltsangehörigen. Dieser Familienzuschlag wird auch für jede Person hinzugezählt, die vom Hilfesuchenden oder seinem nicht getrennt lebenden Ehegatten bisher überwiegend unterhalten wurde. Wenn beide Ehegatten blind oder behindert sind, erhöht sich der Familienzuschlag für den Ehegatten auf die Hälfte des Grundbetrages nach § 81 Abs. 1 BSHG , also auf 853,-- Euro (= 2 x 426,50 Euro) oder
    • Bei minderjährigen und unverheirateten Hilfesuchenden Familienzuschlag in Höhe von 80 % des aufgerundeten Betrages des Regelsatzes für einen Elternteil, wenn die Eltern zusammenleben, sowie für den Hilfesuchenden und für jede Person, die von den Eltern oder dem Hilfesuchenden bisher überwiegend unterhalten wurde. (Lebt der Hilfesuchende nur mit einem Elternteil gemeinsam, so ist für diesen Elternteil der Familienzuschlag zu berechnen Elternteil der Familienzuschlag zu berechnen.

Berechnungsbeispiel

  • Verheiratete blinde Person, monatliches Nettoeinkommen 2000,-- Euro,
  • Ehegatte hat eine Rente in Höhe von 500,-- Euro.
  • Miete 600,-- Euro.

Ermittlung der Einkommensgrenze:

Position

in Euro

Grundbetrag

1.705,--

Familienzuschlag

236,--

Miete

600,--

Summe

2.541,--

Ergebnis:
Da das Gesamteinkommen in Höhe von 2.500,-- Euro die errechnete Einkommensgrenze unterschreitet, wird das volle Blindengeld in Höhe von 585,-- Euro gewährt.

Einsatz von Vermögen

Der Begriff des Vermögens umfasst alles verwertbare Vermögen § 88 BSGH .

Vermögen ist grundsätzlich einzusetzen, es sei denn das vorhandene Vermögen fällt unter die Ausnahmen, die in § 88 Abs. 2 BSGH aufgezählt sind. Hierbei besonders von Bedeutung sind die Bestimmungen über

  • ein kleines Hausgrundstück gemäß § 88 Abs. 2 Nr. 2 BSHG, welches bei der Hilfe nicht eingesetzt werden muss, wenn der Hilfesuchende es selbst bewohnt, wird ein Haus mit Grundstück im Gesamtwert von bis zu ca. 150.000 Euro verstanden.
  • kleinere Barbeträge (vgl. § 88 Abs. 2 Nr. 7, 8 BSHG und die Durchführungsverordnung zu § 88 Abs. 2 Nr. 8) die nicht einzusetzen sind, sind bei der Hilfe in besonderen Lebenslagen Barbeträge in Höhe von 2.250 Euro zuzüglich eines Betrages von 250 Euro für jede Person, die vom Hilfesuchenden überwiegend unterhalten wird (vgl. Durchführungsverordnung zu § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG ).
Exekutive
Top - News
Vergünstigungen
Vergünstigungen
Wissenwertes
Wissenwertes
Berechnungen
Berechnungen
Exekutive
Exekutive
Legislative
Legislative
Lebensbereiche
Lebensbereiche
Projekt
Projekt
Suche
Suche
Forum
Forum
Hilfe
Hilfe
Sitemap
Sitemap
Haftung
Haftung
Impressum
Impressum
Archiv
Archiv