Berechtigt zum Bezug von Blindenhilfe sind alle Blinden, die das erste Lebensjahr vollendet haben und die Einkommensvoraussetzungen erfüllen. Anspruchsberechtigt sind Menschen gemäß § 76 Absatz 2a Nr. 3. a) BSHG .
Bei der Blindenhilfe gilt die besondere Einkommensgrenze des
§ 81 Abs. 2 und Abs. 3 BSHG
.
Liegt das Einkommen des Hilfesuchenden bzw. das Einkommen der Einkommensgemeinschaft (vgl.
§ 28 BSHG
) über der Einkommensgrenze, so ist dieses einzusetzen (vgl.
§ 84 BSHG
). Unter bestimmten Voraussetzungen, insbesondere wenn die Hilfe in einer Einrichtung gewährt wird und mit der Gewährung der Hilfe besondere Ersparnisse verbunden sind, kann auch das Einkommen unterhalb der Einkommensgrenze eingesetzt werden (vgl.
§ 85 BSHG
).
Die Einkommensgrenze setzt sich aus den folgenden Komponenten zusammen:
Ermittlung der Einkommensgrenze:
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Position |
in Euro |
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Grundbetrag |
1.705,-- |
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Familienzuschlag |
236,-- |
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Miete |
600,-- |
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Summe |
2.541,-- |
Ergebnis:
Da das Gesamteinkommen in Höhe von 2.500,-- Euro die errechnete Einkommensgrenze unterschreitet, wird das volle Blindengeld in Höhe von 585,-- Euro gewährt.
Der Begriff des Vermögens umfasst alles verwertbare Vermögen
§ 88 BSGH
.
Vermögen ist grundsätzlich einzusetzen, es sei denn das vorhandene Vermögen fällt unter die Ausnahmen, die in § 88 Abs. 2 BSGH aufgezählt sind. Hierbei besonders von Bedeutung sind die Bestimmungen über