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Blindenhilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) den §§ 39, 67, 77
Definition
Leistungen
Voraussetzungen
Zuständigkeit

Zuständigkeit

Zuständig für die Blindenhilfe ist der überörtliche Träger der Sozialhilfe (vgl. § 100 Abs. 1 Nr. 4 BSHG ).

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