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Blindenhilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) den §§ 39, 67, 77
Definition
Leistungen
Voraussetzungen
Zuständigkeit

Definition

Blindenhilfe ist eine Hilfe im Rahmen der Sozialhilfe unter "Hilfen in besonderen Lebenslagen" gemäß § 1 BHSG in Verbindung mit § 27 Absatz 1 Nr. 4 BSHG . Die Blindenhilfe soll Empfängern die Führung eines Lebens ermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht.

Auf Blindenhilfe besteht gemäß § 4 Absatz 1 BSHG ein Rechtsanspruch , es handelt sich um eine so genannte " Ist-Leistung ". Das bedeutet, dass der Träger der Sozialhilfe bei Vorliegen der Voraussetzungen zur Gewährung der Hilfe verpflichtet ist. Der Anspruch kann nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden.

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