Blindenhilfe ist eine Hilfe im Rahmen der Sozialhilfe unter "Hilfen in besonderen Lebenslagen" gemäß
§ 1 BHSG
in Verbindung mit
§ 27 Absatz 1 Nr. 4 BSHG
. Die Blindenhilfe soll Empfängern die Führung eines Lebens ermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht.
Auf Blindenhilfe besteht gemäß
§ 4 Absatz 1 BSHG
ein
Rechtsanspruch
, es handelt sich um eine so genannte "
Ist-Leistung
". Das bedeutet, dass der Träger der Sozialhilfe bei Vorliegen der Voraussetzungen zur Gewährung der Hilfe verpflichtet ist. Der Anspruch kann nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden.