Blindenhilfe ist eine Hilfe im Rahmen der Sozialhilfe unter "Hilfen in besonderen Lebenslagen" gemäß
§ 1 BHSG
in Verbindung mit
§ 27 Absatz 1 Nr. 4 BSHG
. Die Blindenhilfe soll Empfängern die Führung eines Lebens ermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht.
Auf Blindenhilfe besteht gemäß
§ 4 Absatz 1 BSHG
ein
Rechtsanspruch
, es handelt sich um eine so genannte "
Ist-Leistung
". Das bedeutet, dass der Träger der Sozialhilfe bei Vorliegen der Voraussetzungen zur Gewährung der Hilfe verpflichtet ist. Der Anspruch kann nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden.
Blindenhilfe ist eine Geldleistung. Die Höhe der Leistung richtet sich nach dem Alter. Für das Blindengeld gelten folgende Sätze ( § 67 Abs. 2 BSHG ):
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Alter
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Stand:
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bis 18 Jahre |
293,-- |
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ab 18 Jahre |
585,-- |
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ab Vollendung des
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Bei blinden Menschen, die in einer Einrichtung leben und bei denen die Kosten dieses Aufenthaltes ganz oder teilweise aus öffentlichen Mitteln übernommen werden, wird das Blindengeld um den Unterstützungsbetrag gekürzt, höchstens jedoch bis zur Hälfte. Bei einer vorübergehenden Abwesenheit aus der Einrichtung gelten Sonderregelungen.
Erhalten blinde Menschen Leistungen der Pflegekasse, privaten Pflegeversicherung oder Beihilfe wegen häuslicher Pflege, Tages-, Nacht- oder Kurzzeitpflege, wird das Blindengeld gekürzt.
Diese Anrechnungsregelungen hat der Landesgesetzgeber getroffen, weil der durch die Blindheit bedingte Mehraufwand teilweise bereits durch die Pflege- und Betreuungsleistungen abgedeckt wird.
Weigert sich ein Blinder, eine ihm zumutbare Arbeit auszuüben, sich zu einem angemessenen Beruf auszubilden oder sich zu einer sonstigen angemessenen Tätigkeit ausbilden, fortbilden oder umschulen zu lassen, hat dieser keinen Anspruch auf Blindenhilfe (vgl.
§ 67 Abs. 4 BSHG
).
Auf die Blindenhilfe sind Leistungen der häuslichen Pflege nach SGB XI mit bis zu 10 v. Hundert anzurechnen. Die Anrechnung gilt sowohl für das Pflegegeld als auch für Sachleistungen.
Das Blindengeld wird jeweils zum 1. Juli eines jeden Jahres angepasst. Der Steigerungsbetrag orientiert sich an der Rentenentwicklung ( § 22 Abs. 2 BSHG ).
Berechtigt zum Bezug von Blindenhilfe sind alle Blinden, die das erste Lebensjahr vollendet haben und die Einkommensvoraussetzungen erfüllen. Anspruchsberechtigt sind Menschen gemäß § 76 Absatz 2a Nr. 3. a) BSHG .
Bei der Blindenhilfe gilt die besondere Einkommensgrenze des
§ 81 Abs. 2 und Abs. 3 BSHG
.
Liegt das Einkommen des Hilfesuchenden bzw. das Einkommen der Einkommensgemeinschaft (vgl.
§ 28 BSHG
) über der Einkommensgrenze, so ist dieses einzusetzen (vgl.
§ 84 BSHG
). Unter bestimmten Voraussetzungen, insbesondere wenn die Hilfe in einer Einrichtung gewährt wird und mit der Gewährung der Hilfe besondere Ersparnisse verbunden sind, kann auch das Einkommen unterhalb der Einkommensgrenze eingesetzt werden (vgl.
§ 85 BSHG
).
Die Einkommensgrenze setzt sich aus den folgenden Komponenten zusammen:
Ermittlung der Einkommensgrenze:
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Position |
in Euro |
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Grundbetrag |
1.705,-- |
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Familienzuschlag |
236,-- |
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Miete |
600,-- |
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Summe |
2.541,-- |
Ergebnis:
Da das Gesamteinkommen in Höhe von 2.500,-- Euro die errechnete Einkommensgrenze unterschreitet, wird das volle Blindengeld in Höhe von 585,-- Euro gewährt.
Der Begriff des Vermögens umfasst alles verwertbare Vermögen
§ 88 BSGH
.
Vermögen ist grundsätzlich einzusetzen, es sei denn das vorhandene Vermögen fällt unter die Ausnahmen, die in § 88 Abs. 2 BSGH aufgezählt sind. Hierbei besonders von Bedeutung sind die Bestimmungen über
Zuständig für die Blindenhilfe ist der überörtliche Träger der Sozialhilfe (vgl. § 100 Abs. 1 Nr. 4 BSHG ).