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Blindenhilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) den §§ 39, 67, 77
Definition
Leistungen
Voraussetzungen
Zuständigkeit

Blindenhilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) den §§ 39, 67, 77

Definition

Blindenhilfe ist eine Hilfe im Rahmen der Sozialhilfe unter "Hilfen in besonderen Lebenslagen" gemäß § 1 BHSG in Verbindung mit § 27 Absatz 1 Nr. 4 BSHG . Die Blindenhilfe soll Empfängern die Führung eines Lebens ermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht.

Auf Blindenhilfe besteht gemäß § 4 Absatz 1 BSHG ein Rechtsanspruch , es handelt sich um eine so genannte " Ist-Leistung ". Das bedeutet, dass der Träger der Sozialhilfe bei Vorliegen der Voraussetzungen zur Gewährung der Hilfe verpflichtet ist. Der Anspruch kann nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden.

Leistungen

Blindenhilfe ist eine Geldleistung. Die Höhe der Leistung richtet sich nach dem Alter. Für das Blindengeld gelten folgende Sätze ( § 67 Abs. 2 BSHG ):

Alter

Stand:
01.07.2003

in Euro

bis 18 Jahre

293,--

ab 18 Jahre

585,--

ab Vollendung des
60. Lebensjahres


473,--

Blindengeld bei Heimaufenthalt oder häuslicher Pflege

Bei blinden Menschen, die in einer Einrichtung leben und bei denen die Kosten dieses Aufenthaltes ganz oder teilweise aus öffentlichen Mitteln übernommen werden, wird das Blindengeld um den Unterstützungsbetrag gekürzt, höchstens jedoch bis zur Hälfte. Bei einer vorübergehenden Abwesenheit aus der Einrichtung gelten Sonderregelungen.

Erhalten blinde Menschen Leistungen der Pflegekasse, privaten Pflegeversicherung oder Beihilfe wegen häuslicher Pflege, Tages-, Nacht- oder Kurzzeitpflege, wird das Blindengeld gekürzt.

Diese Anrechnungsregelungen hat der Landesgesetzgeber getroffen, weil der durch die Blindheit bedingte Mehraufwand teilweise bereits durch die Pflege- und Betreuungsleistungen abgedeckt wird.

Weigert sich ein Blinder, eine ihm zumutbare Arbeit auszuüben, sich zu einem angemessenen Beruf auszubilden oder sich zu einer sonstigen angemessenen Tätigkeit ausbilden, fortbilden oder umschulen zu lassen, hat dieser keinen Anspruch auf Blindenhilfe (vgl. § 67 Abs. 4 BSHG ).

Kürzung von Blindenhilfe

Auf die Blindenhilfe sind Leistungen der häuslichen Pflege nach SGB XI mit bis zu 10 v. Hundert anzurechnen. Die Anrechnung gilt sowohl für das Pflegegeld als auch für Sachleistungen.

Dynamisierung

Das Blindengeld wird jeweils zum 1. Juli eines jeden Jahres angepasst. Der Steigerungsbetrag orientiert sich an der Rentenentwicklung ( § 22 Abs. 2 BSHG ).

Voraussetzungen

Personenkreis

Berechtigt zum Bezug von Blindenhilfe sind alle Blinden, die das erste Lebensjahr vollendet haben und die Einkommensvoraussetzungen erfüllen. Anspruchsberechtigt sind Menschen gemäß § 76 Absatz 2a Nr. 3. a) BSHG .

  • die blind sind
  • deren Sehschärfe auf dem besseren Auge nicht mehr als 1/50 beträgt
  • mit gleichzuachtenden schweren Beeinträchtigungen der Sehfähigkeit.

Einkommensgrenze

Bei der Blindenhilfe gilt die besondere Einkommensgrenze des § 81 Abs. 2 und Abs. 3 BSHG .

Liegt das Einkommen des Hilfesuchenden bzw. das Einkommen der Einkommensgemeinschaft (vgl. § 28 BSHG ) über der Einkommensgrenze, so ist dieses einzusetzen (vgl. § 84 BSHG ). Unter bestimmten Voraussetzungen, insbesondere wenn die Hilfe in einer Einrichtung gewährt wird und mit der Gewährung der Hilfe besondere Ersparnisse verbunden sind, kann auch das Einkommen unterhalb der Einkommensgrenze eingesetzt werden (vgl. § 85 BSHG ).

Die Einkommensgrenze setzt sich aus den folgenden Komponenten zusammen:

  • Grundbetrag
    • 1.705,-- Euro (West)
    • 1.499,-- Euro (Ost)
  • Kosten der Unterkunft in angemessenem Umfang.
  • Als Grenze der Kosten für die Unterkunft gilt ein Betrag, der 30 % über dem liegt, was als Höchstgrenze bei der Hilfe zum Lebensunterhalt als Kosten für die Unterkunft zu gewähren wäre (236,-- Euro)
  • Familienzuschlag
    • Familienzuschlag in Höhe von 80 % des aufgerundeten Betrages des Regelsatzes eines Haushaltsvorstandes für den nicht getrennt lebenden Ehegatten und jeden weiteren Haushaltsangehörigen. Dieser Familienzuschlag wird auch für jede Person hinzugezählt, die vom Hilfesuchenden oder seinem nicht getrennt lebenden Ehegatten bisher überwiegend unterhalten wurde. Wenn beide Ehegatten blind oder behindert sind, erhöht sich der Familienzuschlag für den Ehegatten auf die Hälfte des Grundbetrages nach § 81 Abs. 1 BSHG , also auf 853,-- Euro (= 2 x 426,50 Euro) oder
    • Bei minderjährigen und unverheirateten Hilfesuchenden Familienzuschlag in Höhe von 80 % des aufgerundeten Betrages des Regelsatzes für einen Elternteil, wenn die Eltern zusammenleben, sowie für den Hilfesuchenden und für jede Person, die von den Eltern oder dem Hilfesuchenden bisher überwiegend unterhalten wurde. (Lebt der Hilfesuchende nur mit einem Elternteil gemeinsam, so ist für diesen Elternteil der Familienzuschlag zu berechnen Elternteil der Familienzuschlag zu berechnen.

Berechnungsbeispiel

  • Verheiratete blinde Person, monatliches Nettoeinkommen 2000,-- Euro,
  • Ehegatte hat eine Rente in Höhe von 500,-- Euro.
  • Miete 600,-- Euro.

Ermittlung der Einkommensgrenze:

Position

in Euro

Grundbetrag

1.705,--

Familienzuschlag

236,--

Miete

600,--

Summe

2.541,--

Ergebnis:
Da das Gesamteinkommen in Höhe von 2.500,-- Euro die errechnete Einkommensgrenze unterschreitet, wird das volle Blindengeld in Höhe von 585,-- Euro gewährt.

Einsatz von Vermögen

Der Begriff des Vermögens umfasst alles verwertbare Vermögen § 88 BSGH .

Vermögen ist grundsätzlich einzusetzen, es sei denn das vorhandene Vermögen fällt unter die Ausnahmen, die in § 88 Abs. 2 BSGH aufgezählt sind. Hierbei besonders von Bedeutung sind die Bestimmungen über

  • ein kleines Hausgrundstück gemäß § 88 Abs. 2 Nr. 2 BSHG, welches bei der Hilfe nicht eingesetzt werden muss, wenn der Hilfesuchende es selbst bewohnt, wird ein Haus mit Grundstück im Gesamtwert von bis zu ca. 150.000 Euro verstanden.
  • kleinere Barbeträge (vgl. § 88 Abs. 2 Nr. 7, 8 BSHG und die Durchführungsverordnung zu § 88 Abs. 2 Nr. 8) die nicht einzusetzen sind, sind bei der Hilfe in besonderen Lebenslagen Barbeträge in Höhe von 2.250 Euro zuzüglich eines Betrages von 250 Euro für jede Person, die vom Hilfesuchenden überwiegend unterhalten wird (vgl. Durchführungsverordnung zu § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG ).

Zuständigkeit

Zuständig für die Blindenhilfe ist der überörtliche Träger der Sozialhilfe (vgl. § 100 Abs. 1 Nr. 4 BSHG ).

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