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Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 1 Allgemeiner Teil
Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
Buch 3 Sachenrecht
Buch 4 Familienrecht
Abschnitt 1 Bürgerliche Ehe
Titel 1 Verlöbnis
Titel 2 Eingehung der Ehe
Titel 3 Aufhebung der Ehe
Titel 4 Wiederverheiratung nach Todeserklärung
Titel 5 Wirkungen der Ehe im Allgemeinen
Titel 6 Eheliches Güterrecht
Titel 7 Scheidung der Ehe
Untertitel 1 Scheidungsgründe
Untertitel 2 Unterhalt des geschiedenen Ehegatten
BGB § 1569 Abschließende Regelung
BGB § 1570 Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes
BGB § 1571 Unterhalt wegen Alters
BGB § 1572 Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechen
BGB § 1573 Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit und Aufstockungsunterhalt
BGB § 1574 Angemessene Erwerbstätigkeit
BGB § 1575 Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung
BGB § 1576 Unterhalt aus Billigkeitsgründen
BGB § 1577 Bedürftigkeit
BGB § 1578 Maß des Unterhalts
BGB § 1578a Deckungsvermutung bei schadensbedingten Mehraufwendungen
BGB § 1579 Beschränkung oder Wegfall der Verpflichtung
BGB § 1580 Auskunftspflicht
BGB § 1581 Leistungsfähigkeit
BGB § 1582 Rangverhältnisse mehrerer Unterhaltsbedürftiger
BGB § 1583 Einfluss des Güterstands
BGB § 1584 Rangverhältnisse mehrerer Unterhaltsverpflichteter
BGB § 1585 Art der Unterhaltsgewährung
BGB § 1585a Sicherheitsleistung
BGB § 1585b Unterhalt für die Vergangenheit
BGB § 1585c Vereinbarungen über den Unterhalt
BGB § 1586 Wiederverheiratung, Begründung einer Lebenspartnerschaft oder Tod des Berechtigten
BGB § 1586a Wiederaufleben des Unterhaltsanspruchs
BGB § 1586b Kein Erlöschen bei Tod des Verpflichteten
Untertitel 3 Versorgungsausgleich
Titel 8 Kirchliche Verpflichtungen
Abschnitt 2 Verwandtschaft
Abschnitt 3 Vormundschaft, Rechtliche Betreuung, Pflegschaft
Buch 5 Erbrecht
BGB § 1578 Maß des Unterhalts

(1) Das Maß des Unterhalts bestimmt sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Die Bemessung des Unterhaltsanspruchs nach den ehelichen Lebensverhältnissen kann zeitlich begrenzt und danach auf den angemessenen Lebensbedarf abgestellt werden, soweit insbesondere unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe sowie der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit eine zeitlich unbegrenzte Bemessung nach Satz 1 unbillig wäre; dies gilt in der Regel nicht, wenn der Unterhaltsberechtigte nicht nur vorübergehend ein gemeinschaftliches Kind allein oder überwiegend betreut hat oder betreut. Die Zeit der Kindesbetreuung steht der Ehedauer gleich. Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf.

(2) Zum Lebensbedarf gehören auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall der Krankheit und der Pflegebedürftigkeit sowie die Kosten einer Schul- oder Berufsausbildung, einer Fortbildung oder einer Umschulung nach den §§ 1574, 1575.

(3) Hat der geschiedene Ehegatte einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1573 oder § 1576, so gehören zum Lebensbedarf auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall des Alters sowie der verminderte Erwerbsfähigkeit.

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