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Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 1 Allgemeiner Teil
Abschnitt 1 Personen
Abschnitt 2 Sachen und Tiere
Abschnitt 3 Rechtsgeschäfte
Abschnitt 4 Fristen, Termine
Abschnitt 5 Verjährung
Titel 1 Gegenstand und Dauer der Verjährung
BGB § 194 Gegenstand der Verjährung
BGB § 195 Regelmäßige Verjährungsfrist
BGB § 196 Verjährungsfrist bei Rechten an einem Grundstück
BGB § 197 Dreißigjährige Verjährungsfrist
BGB § 198 Verjährung bei Rechtsnachfolge
BGB § 199 Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Höchstfristen
BGB § 200 Beginn anderer Verjährungsfristen
BGB § 201 Beginn der Verjährungsfrist von festgestellten Ansprüchen
BGB § 202 Unzulässigkeit von Vereinbarungen über die Verjährung
Titel 2 Hemmung, Ablaufhemmung und Neubeginn der Verjährung
Titel 3 Rechtsfolgen der Verjährung
Abschnitt 6 Ausübung der Rechte, Selbstverteidigung, Selbsthilfe
Abschnitt 7 Sicherheitsleistung
Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
Buch 3 Sachenrecht
Buch 4 Familienrecht
Buch 5 Erbrecht
BGB § 197 Dreißigjährige Verjährungsfrist

(1) In 30 Jahren verjähren, soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

  • 1. Herausgabeansprüche aus Eigentum und anderen dinglichen Rechten,
  • 2. familien- und erbrechtliche Ansprüche,
  • 3. rechtskräftig festgestellte Ansprüche,
  • 4. Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden,
  • 5. Ansprüche, die durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden sind, und
  • 6. Ansprüche auf Erstattung der Kosten der Zwangsvollstreckung.

(2) Soweit Ansprüche nach Absatz 1 Nr. 2 regelmäßig wiederkehrende Leistungen oder Unterhaltsleistungen und Ansprüche nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt haben, tritt an die Stelle der Verjährungsfrist von 30 Jahren die regelmäßige Verjährungsfrist.

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