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Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 1 Allgemeiner Teil
Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
Buch 3 Sachenrecht
Buch 4 Familienrecht
Abschnitt 1 Bürgerliche Ehe
Titel 1 Verlöbnis
Titel 2 Eingehung der Ehe
Titel 3 Aufhebung der Ehe
Titel 4 Wiederverheiratung nach Todeserklärung
Titel 5 Wirkungen der Ehe im Allgemeinen
Titel 6 Eheliches Güterrecht
Untertitel 1 Gesetzliches Güterrecht
BGB § 1363 Zugewinngemeinschaft
BGB § 1364 Vermögensverwaltung
BGB § 1365 Verfügung über Vermögen im Ganzen
BGB § 1366 Genehmigung von Verträgen
BGB § 1367 Einseitige Rechtsgeschäfte
BGB § 1368 Geltendmachung der Unwirksamkeit
BGB § 1369 Verfügungen über Haushaltsgegenstände
BGB § 1370 Ersatz von Haushaltsgegenständen
BGB § 1371 Zugewinnausgleich im Todesfall
BGB § 1372 Zugewinnausgleich in anderen Fällen
BGB § 1373 Zugewinn
BGB § 1374 Anfangsvermögen
BGB § 1375 Endvermögen
BGB § 1376 Wertermittlung des Anfangs- und Endvermögens
BGB § 1377 Verzeichnis des Anfangsvermögens
BGB § 1378 Ausgleichsforderung
BGB § 1379 Auskunftspflicht
BGB § 1380 Anrechnung von Vorausempfängen
BGB § 1381 Leistungsverweigerung wegen grober Unbilligkeit
BGB § 1382 Stundung
BGB § 1383 Übertragung von Vermögensgegenständen
BGB § 1384 Berechnungszeitpunkt bei Scheidung
BGB § 1385 Vorzeitiger Zugewinnausgleich bei Getrenntleben
BGB § 1386 Vorzeitiger Zugewinnausgleich in sonstigen Fällen
BGB § 1387 Berechnungszeitpunkt bei vorzeitigem Ausgleich
BGB § 1388 Eintritt der Gütertrennung
BGB § 1389 Sicherheitsleistung
BGB § 1390 Ansprüche des Ausgleichsberechtigten gegen Dritte
BGB §§ 1391 bis 1407
Untertitel 2 Vertragliches Güterrecht
Untertitel 3 Güterrechtsregister
Titel 7 Scheidung der Ehe
Titel 8 Kirchliche Verpflichtungen
Abschnitt 2 Verwandtschaft
Abschnitt 3 Vormundschaft, Rechtliche Betreuung, Pflegschaft
Buch 5 Erbrecht
BGB § 1365 Verfügung über Vermögen im Ganzen

(1) Ein Ehegatte kann sich nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten verpflichten, über sein Vermögen im Ganzen zu verfügen. Hat er sich ohne Zustimmung des anderen Ehegatten verpflichtet, so kann er die Verpflichtung nur erfüllen, wenn der andere Ehegatte einwilligt.

(2) Entspricht das Rechtsgeschäft den Grundsätzen einer ordnungsmäßigen Verwaltung, so kann das Vormundschaftsgericht auf Antrag des Ehegatten die Zustimmung des anderen Ehegatten ersetzen, wenn dieser sie ohne ausreichenden Grund verweigert oder durch Krankheit oder Abwesenheit an der Abgabe einer Erklärung verhindert und mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist.

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