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Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 1 Allgemeiner Teil
Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
Buch 3 Sachenrecht
Buch 4 Familienrecht
Abschnitt 1 Bürgerliche Ehe
Titel 1 Verlöbnis
Titel 2 Eingehung der Ehe
Titel 3 Aufhebung der Ehe
Titel 4 Wiederverheiratung nach Todeserklärung
Titel 5 Wirkungen der Ehe im Allgemeinen
BGB § 1353 Eheliche Lebensgemeinschaft
BGB § 1354
BGB § 1355 Ehename
BGB § 1356 Haushaltsführung, Erwerbstätigkeit
BGB § 1357 Geschäfte zur Deckung des Lebensbedarfs
BGB § 1358
BGB § 1359 Umfang der Sorgfaltspflicht
BGB § 1360 Verpflichtung zum Familienunterhalt
BGB § 1360a Umfang der Unterhaltspflicht
BGB § 1360b Zuvielleistung
BGB § 1361 Unterhalt bei Getrenntleben
BGB § 1361a Hausratsverteilung bei Getrenntleben
BGB § 1361b Ehewohnung bei Getrenntleben
BGB § 1362 Eigentumsvermutung
Titel 6 Eheliches Güterrecht
Titel 7 Scheidung der Ehe
Titel 8 Kirchliche Verpflichtungen
Abschnitt 2 Verwandtschaft
Abschnitt 3 Vormundschaft, Rechtliche Betreuung, Pflegschaft
Buch 5 Erbrecht
BGB § 1353 Eheliche Lebensgemeinschaft

(1) Die Ehe wird auf Lebenszeit geschlossen. Die Ehegatten sind einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet; sie tragen füreinander Verantwortung.

(2) Ein Ehegatte ist nicht verpflichtet, dem Verlangen des anderen Ehegatten nach Herstellung der Gemeinschaft Folge zu leisten, wenn sich das Verlangen als Missbrauch seines Rechtes darstellt oder wenn die Ehe gescheitert ist.

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