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Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 1 Allgemeiner Teil
Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
Buch 3 Sachenrecht
Buch 4 Familienrecht
Abschnitt 1 Bürgerliche Ehe
Titel 1 Verlöbnis
Titel 2 Eingehung der Ehe
Untertitel 1 Ehefähigkeit
Untertitel 2 Eheverbote
BGB § 1306 Doppelehe
BGB § 1307 Verwandtschaft
BGB § 1308 Annahme als Kind
Untertitel 3 Ehefähigkeitszeugnis
Untertitel 4 Eheschließung
Titel 3 Aufhebung der Ehe
Titel 4 Wiederverheiratung nach Todeserklärung
Titel 5 Wirkungen der Ehe im Allgemeinen
Titel 6 Eheliches Güterrecht
Titel 7 Scheidung der Ehe
Titel 8 Kirchliche Verpflichtungen
Abschnitt 2 Verwandtschaft
Abschnitt 3 Vormundschaft, Rechtliche Betreuung, Pflegschaft
Buch 5 Erbrecht
BGB § 1306 Doppelehe

Eine Ehe darf nicht geschlossen werden, wenn zwischen einer der Personen, die die Ehe miteinander eingehen wollen, und einer dritten Person eine Ehe besteht.

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