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Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 1 Allgemeiner Teil
Abschnitt 1 Personen
Abschnitt 2 Sachen und Tiere
Abschnitt 3 Rechtsgeschäfte
Titel 1 Geschäftsfähigkeit
Titel 2 Willenserklärung
Titel 3 Vertrag
BGB § 145 Bindung an den Antrag
BGB § 146 Erlöschen des Antrags
BGB § 147 Annahmefrist
BGB § 148 Bestimmung einer Annahmefrist
BGB § 149 Verspätet zugegangene Annahmeerklärung
BGB § 150 Verspätete und abändernde Annahme
BGB § 151 Annahme ohne Erklärung gegenüber dem Antragenden
BGB § 152 Annahme bei notarieller Beurkundung
BGB § 153 Tod oder Geschäftsunfähigkeit des Antragenden
BGB § 154 Offener Einigungsmangel; fehlende Beurkundung
BGB § 155 Versteckter Einigungsmangel
BGB § 156 Vertragsschluss bei Versteigerung
BGB § 157 Auslegung von Verträgen
Titel 4 Bedingung und Zeitbestimmung
Titel 5 Vertretung und Vollmacht
Titel 6 Einwilligung und Genehmigung
Abschnitt 4 Fristen, Termine
Abschnitt 5 Verjährung
Abschnitt 6 Ausübung der Rechte, Selbstverteidigung, Selbsthilfe
Abschnitt 7 Sicherheitsleistung
Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
Buch 3 Sachenrecht
Buch 4 Familienrecht
Buch 5 Erbrecht
BGB § 151 Annahme ohne Erklärung gegenüber dem Antragenden

Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrags zustande, ohne dass die Annahme dem Antragenden gegenüber erklärt zu werden braucht, wenn eine solche Erklärung nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist oder der Antragende auf sie verzichtet hat. Der Zeitpunkt, in welchem der Antrag erlischt, bestimmt sich nach dem aus dem Antrag oder den Umständen zu entnehmenden Willen des Antragenden.

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