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Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 1 Allgemeiner Teil
Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
Buch 3 Sachenrecht
Abschnitt 1 Besitz
Abschnitt 2 Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken
Abschnitt 3 Eigentum
Abschnitt 4 Dienstbarkeiten
Titel 1 Grunddienstbarkeiten
BGB § 1018 Gesetzlicher Inhalt der Grunddienstbarkeit
BGB § 1019 Vorteil des herrschenden Grundstücks
BGB § 1020 Schonende Ausübung
BGB § 1021 Vereinbarte Unterhaltungspflicht
BGB § 1022 Anlagen auf baulichen Anlagen
BGB § 1023 Verlegung der Ausübung
BGB § 1024 Zusammentreffen mehrerer Nutzungsrechte
BGB § 1025 Teilung des herrschenden Grundstücks
BGB § 1026 Teilung des dienenden Grundstücks
BGB § 1027 Beeinträchtigung der Grunddienstbarkeit
BGB § 1028 Verjährung
BGB § 1029 Besitzschutz des Rechtsbesitzers
Titel 2 Nießbrauch
Titel 3 Beschränkte persönliche Dienstbarkeiten
Abschnitt 5 Vorkaufsrecht
Abschnitt 6 Reallasten
Abschnitt 7 Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld
Abschnitt 8 Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten
Buch 4 Familienrecht
Buch 5 Erbrecht
BGB § 1021 Vereinbarte Unterhaltungspflicht

(1) Gehört zur Ausübung einer Grunddienstbarkeit eine Anlage auf dem belasteten Grundstück, so kann bestimmt werden, dass der Eigentümer dieses Grundstücks die Anlage zu unterhalten hat, soweit das Interesse des Berechtigten es erfordert. Steht dem Eigentümer das Recht zur Mitbenutzung der Anlage zu, so kann bestimmt werden, dass der Berechtigte die Anlage zu unterhalten hat, soweit es für das Benutzungsrecht des Eigentümers erforderlich ist.

(2) Auf eine solche Unterhaltungspflicht finden die Vorschriften über die Reallasten entsprechende Anwendung.

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