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Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 1 Allgemeiner Teil
Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
Buch 3 Sachenrecht
Abschnitt 1 Besitz
Abschnitt 2 Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken
Abschnitt 3 Eigentum
Titel 1 Inhalt des Eigentums
Titel 2 Erwerb und Verlust des Eigentums an Grundstücken
Titel 3 Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen
Untertitel 1 Übertragung
Untertitel 2 Ersitzung
Untertitel 3 Verbindung, Vermischung, Verarbeitung
BGB § 946 Verbindung mit einem Grundstück
BGB § 947 Verbindung mit beweglichen Sachen
BGB § 948 Vermischung
BGB § 949 Erlöschen von Rechten Dritter
BGB § 950 Verarbeitung
BGB § 951 Entschädigung für Rechtsverlust
BGB § 952 Eigentum an Schuldurkunden
Untertitel 4 Erwerb von Erzeugnissen und sonstigen Bestandteilen einer Sache
Untertitel 5 Aneignung
Untertitel 6 Fund
Titel 4 Ansprüche aus dem Eigentum
Titel 5 Miteigentum
Abschnitt 4 Dienstbarkeiten
Abschnitt 5 Vorkaufsrecht
Abschnitt 6 Reallasten
Abschnitt 7 Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld
Abschnitt 8 Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten
Buch 4 Familienrecht
Buch 5 Erbrecht
BGB § 949 Erlöschen von Rechten Dritter

Erlischt nach den §§ 946 bis 948 das Eigentum an einer Sache, so erlöschen auch die sonstigen an der Sache bestehenden Rechte. Erwirbt der Eigentümer der belasteten Sache Miteigentum, so bestehen die Rechte an dem Anteil fort, der an die Stelle der Sache tritt. Wird der Eigentümer der belasteten Sache Alleineigentümer, so erstrecken sich die Rechte auf die hinzutretende Sache.

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