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Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 1 Allgemeiner Teil
Abschnitt 1 Personen
Abschnitt 2 Sachen und Tiere
Abschnitt 3 Rechtsgeschäfte
Titel 1 Geschäftsfähigkeit
Titel 2 Willenserklärung
BGB § 116 Geheimer Vorbehalt
BGB § 117 Scheingeschäft
BGB § 118 Mangel der Ernstlichkeit
BGB § 119 Anfechtbarkeit wegen Irrtums
BGB § 120 Anfechtbarkeit wegen falscher Übermittlung
BGB § 121 Anfechtungsfrist
BGB § 122 Schadensersatzpflicht des Anfechtenden
BGB § 123 Anfechtbarkeit wegen Täuschung oder Drohung
BGB § 124 Anfechtungsfrist
BGB § 125 Nichtigkeit wegen Formmangels
BGB § 126 Schriftform
BGB § 126a Elektronische Form
BGB § 126b Textform
BGB § 127 Vereinbarte Form
BGB § 127a Gerichtlicher Vergleich
BGB § 128 Notarielle Beurkundung
BGB § 129 Öffentliche Beglaubigung
BGB § 130 Wirksamwerden der Willenserklärung gegenüber Abwesenden
BGB § 131 Wirksamwerden gegenüber nicht voll Geschäftsfähigen
BGB § 132 Ersatz des Zugehens durch Zustellung
BGB § 133 Auslegung einer Willenserklärung
BGB § 134 Gesetzliches Verbot
BGB § 135 Gesetzliches Veräußerungsverbot
BGB § 136 Behördliches Veräußerungsverbot
BGB § 137 Rechtsgeschäftliches Verfügungsverbot
BGB § 138 Sittenwidriges Rechtsgeschäft; Wucher
BGB § 139 Teilnichtigkeit
BGB § 140 Umdeutung
BGB § 141 Bestätigung des nichtigen Rechtsgeschäfts
BGB § 142 Wirkung der Anfechtung
BGB § 143 Anfechtungserklärung
BGB § 144 Bestätigung des anfechtbaren Rechtsgeschäfts
Titel 3 Vertrag
Titel 4 Bedingung und Zeitbestimmung
Titel 5 Vertretung und Vollmacht
Titel 6 Einwilligung und Genehmigung
Abschnitt 4 Fristen, Termine
Abschnitt 5 Verjährung
Abschnitt 6 Ausübung der Rechte, Selbstverteidigung, Selbsthilfe
Abschnitt 7 Sicherheitsleistung
Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
Buch 3 Sachenrecht
Buch 4 Familienrecht
Buch 5 Erbrecht
BGB § 126 Schriftform

(1) Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden.

(2) Bei einem Vertrag muss die Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde erfolgen. Werden über den Vertrag mehrere gleichlautende Urkunden aufgenommen, so genügt es, wenn jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet.

(3) Die schriftliche Form kann durch die elektronische Form ersetzt werden, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(4) Die schriftliche Form wird durch die notarielle Beurkundung ersetzt.

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