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Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 1 Allgemeiner Teil
Abschnitt 1 Personen
Titel 1 Natürliche Personen, Verbraucher, Unternehmer
BGB § 1 Beginn der Rechtsfähigkeit
BGB § 2 Eintritt der Volljährigkeit
BGB §§ 3 bis 6
BGB § 7 Wohnsitz; Begründung und Aufhebung
BGB § 8 Wohnsitz nicht voll Geschäftsfähiger
BGB § 9 Wohnsitz eines Soldaten
BGB § 10
BGB § 11 Wohnsitz des Kindes
BGB § 12 Namensrecht
BGB § 13 Verbraucher *)
BGB § 14 Unternehmer *)
BGB §§ 15 bis 20
Titel 2 Juristische Personen
Abschnitt 2 Sachen und Tiere
Abschnitt 3 Rechtsgeschäfte
Abschnitt 4 Fristen, Termine
Abschnitt 5 Verjährung
Abschnitt 6 Ausübung der Rechte, Selbstverteidigung, Selbsthilfe
Abschnitt 7 Sicherheitsleistung
Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
Buch 3 Sachenrecht
Buch 4 Familienrecht
Buch 5 Erbrecht
BGB § 8 Wohnsitz nicht voll Geschäftsfähiger

(1) Wer geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, kann ohne den Willen seines gesetzlichen Vertreters einen Wohnsitz weder begründen noch aufheben.

(2) Ein Minderjähriger, der verheiratet ist oder war, kann selbständig einen Wohnsitz begründen und aufheben.

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