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Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 1 Allgemeiner Teil
Abschnitt 1 Personen
Abschnitt 2 Sachen und Tiere
Abschnitt 3 Rechtsgeschäfte
Titel 1 Geschäftsfähigkeit
BGB § 104 Geschäftsunfähigkeit
BGB § 105 Nichtigkeit der Willenserklärung
BGB § 105a Geschäfte des täglichen Lebens
BGB § 106 Beschränkte Geschäftsfähigkeit Minderjähriger
BGB § 107 Einwilligung des gesetzlichen Vertreters
BGB § 108 Vertragsschluss ohne Einwilligung
BGB § 109 Widerrufsrecht des anderen Teils
BGB § 110 Bewirken der Leistung mit eigenen Mitteln
BGB § 111 Einseitige Rechtsgeschäfte
BGB § 112 Selbständiger Betrieb eines Erwerbsgeschäfts
BGB § 113 Dienst- oder Arbeitsverhältnis
BGB §§ 114, 115
Titel 2 Willenserklärung
Titel 3 Vertrag
Titel 4 Bedingung und Zeitbestimmung
Titel 5 Vertretung und Vollmacht
Titel 6 Einwilligung und Genehmigung
Abschnitt 4 Fristen, Termine
Abschnitt 5 Verjährung
Abschnitt 6 Ausübung der Rechte, Selbstverteidigung, Selbsthilfe
Abschnitt 7 Sicherheitsleistung
Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
Buch 3 Sachenrecht
Buch 4 Familienrecht
Buch 5 Erbrecht
BGB § 111 Einseitige Rechtsgeschäfte

Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das der Minderjährige ohne die erforderliche Einwilligung des gesetzlichen Vertreters vornimmt, ist unwirksam. Nimmt der Minderjährige mit dieser Einwilligung ein solches Rechtsgeschäft einem anderen gegenüber vor, so ist das Rechtsgeschäft unwirksam, wenn der Minderjährige die Einwilligung nicht in schriftlicher Form vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grund unverzüglich zurückweist. Die Zurückweisung ist ausgeschlossen, wenn der Vertreter den anderen von der Einwilligung in Kenntnis gesetzt hatte. Genehmigung mit nur des

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