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Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 1 Allgemeiner Teil
Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
Abschnitt 1 Inhalt der Schuldverhältnisse
Abschnitt 2 Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch Allgemeine Geschäftsbedingungen *)
Abschnitt 3 Schuldverhältnisse aus Verträgen
Abschnitt 4 Erlöschen der Schuldverhältnisse
Abschnitt 5 Übertragung einer Forderung
Abschnitt 6 Schuldübernahme
Abschnitt 7 Mehrheit von Schuldnern und Gläubigern
Abschnitt 8 Einzelne Schuldverhältnisse
Titel 1 Kauf, Tausch *)
Titel 2 Teilzeit-Wohnrechteverträge *)
Titel 3 Darlehensvertrag; Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher *)
Titel 4 Schenkung
Titel 5 Mietvertrag, Pachtvertrag
Titel 6 Leihe
Titel 7 Sachdarlehensvertrag
Titel 8 Dienstvertrag *)
Titel 9 Werkvertrag und ähnliche Verträge
Untertitel 1 Werkvertrag
BGB § 631 Vertragstypische Pflichten beim Werkvertrag
BGB § 632 Vergütung
BGB § 632a Abschlagszahlungen
BGB § 633 Sach- und Rechtsmangel
BGB § 634 Rechte des Bestellers bei Mängeln
BGB § 634a Verjährung der Mängelansprüche
BGB § 635 Nacherfüllung
BGB § 636 Besondere Bestimmungen für Rücktritt und Schadensersatz
BGB § 637 Selbstvornahme
BGB § 638 Minderung
BGB § 639 Haftungsausschluss
BGB § 640 Abnahme
BGB § 641 Fälligkeit der Vergütung
BGB § 641a Fertigstellungsbescheinigung
BGB § 642 Mitwirkung des Bestellers
BGB § 643 Kündigung bei unterlassener Mitwirkung
BGB § 644 Gefahrtragung
BGB § 645 Verantwortlichkeit des Bestellers
BGB § 646 Vollendung statt Abnahme
BGB § 647 Unternehmerpfandrecht
BGB § 648 Sicherungshypothek des Bauunternehmers
BGB § 648a Bauhandwerkersicherung
BGB § 649 Kündigungsrecht des Bestellers
BGB § 650 Kostenanschlag
BGB § 651 Anwendung des Kaufrechts *)
Untertitel 2 Reisevertrag *)
Titel 10 Mäklervertrag
Titel 11 Auslobung
Titel 12 Auftrag und Geschäftsbesorgungsvertrag
Titel 13 Geschäftsführung ohne Auftrag
Titel 14 Verwahrung
Titel 15 Einbringung von Sachen bei Gastwirten
Titel 16 Gesellschaft
Titel 17 Gemeinschaft
Titel 18 Leibrente
Titel 19 Unvollkommene Verbindlichkeiten
Titel 20 Bürgschaft
Titel 21 Vergleich
Titel 22 Schuldversprechen, Schuldanerkenntnis
Titel 23 Anweisung
Titel 24 Schuldverschreibung auf den Inhaber
Titel 25 Vorlegung von Sachen
Titel 26 Ungerechtfertigte Bereicherung
Titel 27 Unerlaubte Handlungen
Buch 3 Sachenrecht
Buch 4 Familienrecht
Buch 5 Erbrecht
BGB § 641a Fertigstellungsbescheinigung

(1) Der Abnahme steht es gleich, wenn dem Unternehmer von einem Gutachter eine Bescheinigung darüber erteilt wird, dass

  • 1. das versprochene Werk, im Falle des § 641 Abs. 1 Satz 2 auch ein Teil desselben, hergestellt ist und
  • 2. das Werk frei von Mängeln ist, die der Besteller gegenüber dem Gutachter behauptet hat oder die für den Gutachter bei einer Besichtigung feststellbar sind, (Fertigstellungsbescheinigung). Das gilt nicht, wenn das Verfahren nach den Absätzen 2 bis 4 nicht eingehalten worden ist oder wenn die Voraussetzungen des § 640 Abs. 1 Satz 1 und 2 nicht gegeben waren; im Streitfall hat dies der Besteller zu beweisen. § 640 Abs. 2 ist nicht anzuwenden. Es wird vermutet, dass ein Aufmaß oder eine Stundenlohnabrechnung, die der Unternehmer seiner Rechnung zugrunde legt, zutreffen, wenn der Gutachter dies in der Fertigstellungsbescheinigung bestätigt.

(2) Gutachter kann sein

  • 1. ein Sachverständiger, auf den sich Unternehmer und Besteller verständigt haben, oder
  • 2. ein auf Antrag des Unternehmers durch eine Industrie- und Handelskammer, eine Handwerkskammer, eine Architektenkammer oder eine Ingenieurkammer bestimmter öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger. Der Gutachter wird vom Unternehmer beauftragt. Er ist diesem und dem Besteller des zu begutachtenden Werkes gegenüber verpflichtet die Bescheinigung unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen zu erteilen.

(3) Der Gutachter muss mindestens einen Besichtigungstermin abhalten; eine Einladung hierzu unter Angabe des Anlasses muss dem Besteller mindestens zwei Wochen vorher zugehen. Ob das Werk frei von Mängeln ist, beurteilt der Gutachter nach einem schriftlichen Vertrag, den ihm der Unternehmer vorzulegen hat. Änderungen dieses Vertrags sind dabei nur zu berücksichtigen, wenn sie schriftlich vereinbart sind oder von den Vertragsteilen übereinstimmend gegenüber dem Gutachter vorgebracht werden. Wenn der Vertrag entsprechende Angaben nicht enthält, sind die allgemein anerkannten Regeln der Technik zugrunde zu legen. Vom Besteller geltend gemachte Mängel bleiben bei der Erteilung der Bescheinigung unberücksichtigt, wenn sie nach Abschluss der Besichtigung vorgebracht werden.

(4) Der Besteller ist verpflichtet, eine Untersuchung des Werkes oder von Teilen desselben durch den Gutachter zu gestatten. Verweigert er die Untersuchung, wird vermutet, dass das zu untersuchende Werk vertragsgemäß hergestellt worden ist; die Bescheinigung nach Absatz 1 ist zu erteilen.

(5) Dem Besteller ist vom Gutachter eine Abschrift der Bescheinigung zu erteilen. In Ansehung von Fristen, Zinsen und Gefahrübergang treten die Wirkungen der Bescheinigung erst mit ihrem Zugang beim Besteller ein.

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