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Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 1 Allgemeiner Teil
Abschnitt 1 Personen
Abschnitt 2 Sachen und Tiere
BGB § 90 Begriff der Sache
BGB § 90a Tiere
BGB § 91 Vertretbare Sachen
BGB § 92 Verbrauchbare Sachen
BGB § 93 Wesentliche Bestandteile einer Sache
BGB § 94 Wesentliche Bestandteile eines Grundstücks oder Gebäudes
BGB § 95 Nur vorübergehender Zweck
BGB § 96 Rechte als Bestandteile eines Grundstücks
BGB § 97 Zubehör
BGB § 98 Gewerbliches und landwirtschaftliches Inventar
BGB § 99 Früchte
BGB § 100 Nutzungen
BGB § 101 Verteilung der Früchte
BGB § 102 Ersatz der Gewinnungskosten
BGB § 103 Verteilung der Lasten
Abschnitt 3 Rechtsgeschäfte
Abschnitt 4 Fristen, Termine
Abschnitt 5 Verjährung
Abschnitt 6 Ausübung der Rechte, Selbstverteidigung, Selbsthilfe
Abschnitt 7 Sicherheitsleistung
Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
Buch 3 Sachenrecht
Buch 4 Familienrecht
Buch 5 Erbrecht
BGB § 97 Zubehör

(1) Zubehör sind bewegliche Sachen, die, ohne Bestandteile der Hauptsache zu sein, dem wirtschaftlichen Zwecke der Hauptsache zu dienen bestimmt sind und zu ihr in einem dieser Bestimmung entsprechenden räumlichen Verhältnis stehen. Eine Sache ist nicht Zubehör, wenn sie im Verkehr nicht als Zubehör angesehen wird.

(2) Die vorübergehende Benutzung einer Sache für den wirtschaftlichen Zweck einer anderen begründet nicht die Zubehöreigenschaft. Die vorübergehende Trennung eines Zubehörstücks von der Hauptsache hebt die Zubehöreigenschaft nicht auf.

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