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Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 1 Allgemeiner Teil
Abschnitt 1 Personen
Abschnitt 2 Sachen und Tiere
BGB § 90 Begriff der Sache
BGB § 90a Tiere
BGB § 91 Vertretbare Sachen
BGB § 92 Verbrauchbare Sachen
BGB § 93 Wesentliche Bestandteile einer Sache
BGB § 94 Wesentliche Bestandteile eines Grundstücks oder Gebäudes
BGB § 95 Nur vorübergehender Zweck
BGB § 96 Rechte als Bestandteile eines Grundstücks
BGB § 97 Zubehör
BGB § 98 Gewerbliches und landwirtschaftliches Inventar
BGB § 99 Früchte
BGB § 100 Nutzungen
BGB § 101 Verteilung der Früchte
BGB § 102 Ersatz der Gewinnungskosten
BGB § 103 Verteilung der Lasten
Abschnitt 3 Rechtsgeschäfte
Abschnitt 4 Fristen, Termine
Abschnitt 5 Verjährung
Abschnitt 6 Ausübung der Rechte, Selbstverteidigung, Selbsthilfe
Abschnitt 7 Sicherheitsleistung
Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
Buch 3 Sachenrecht
Buch 4 Familienrecht
Buch 5 Erbrecht
BGB § 96 Rechte als Bestandteile eines Grundstücks

Rechte, die mit dem Eigentum an einem Grundstück verbunden sind, gelten als Bestandteile des Grundstücks.

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