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Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 1 Allgemeiner Teil
Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
Abschnitt 1 Inhalt der Schuldverhältnisse
Abschnitt 2 Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch Allgemeine Geschäftsbedingungen *)
Abschnitt 3 Schuldverhältnisse aus Verträgen
Abschnitt 4 Erlöschen der Schuldverhältnisse
Abschnitt 5 Übertragung einer Forderung
Abschnitt 6 Schuldübernahme
Abschnitt 7 Mehrheit von Schuldnern und Gläubigern
Abschnitt 8 Einzelne Schuldverhältnisse
Titel 1 Kauf, Tausch *)
Titel 2 Teilzeit-Wohnrechteverträge *)
Titel 3 Darlehensvertrag; Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher *)
Titel 4 Schenkung
Titel 5 Mietvertrag, Pachtvertrag
Titel 6 Leihe
Titel 7 Sachdarlehensvertrag
Titel 8 Dienstvertrag *)
Titel 9 Werkvertrag und ähnliche Verträge
Untertitel 1 Werkvertrag
BGB § 631 Vertragstypische Pflichten beim Werkvertrag
BGB § 632 Vergütung
BGB § 632a Abschlagszahlungen
BGB § 633 Sach- und Rechtsmangel
BGB § 634 Rechte des Bestellers bei Mängeln
BGB § 634a Verjährung der Mängelansprüche
BGB § 635 Nacherfüllung
BGB § 636 Besondere Bestimmungen für Rücktritt und Schadensersatz
BGB § 637 Selbstvornahme
BGB § 638 Minderung
BGB § 639 Haftungsausschluss
BGB § 640 Abnahme
BGB § 641 Fälligkeit der Vergütung
BGB § 641a Fertigstellungsbescheinigung
BGB § 642 Mitwirkung des Bestellers
BGB § 643 Kündigung bei unterlassener Mitwirkung
BGB § 644 Gefahrtragung
BGB § 645 Verantwortlichkeit des Bestellers
BGB § 646 Vollendung statt Abnahme
BGB § 647 Unternehmerpfandrecht
BGB § 648 Sicherungshypothek des Bauunternehmers
BGB § 648a Bauhandwerkersicherung
BGB § 649 Kündigungsrecht des Bestellers
BGB § 650 Kostenanschlag
BGB § 651 Anwendung des Kaufrechts *)
Untertitel 2 Reisevertrag *)
Titel 10 Mäklervertrag
Titel 11 Auslobung
Titel 12 Auftrag und Geschäftsbesorgungsvertrag
Titel 13 Geschäftsführung ohne Auftrag
Titel 14 Verwahrung
Titel 15 Einbringung von Sachen bei Gastwirten
Titel 16 Gesellschaft
Titel 17 Gemeinschaft
Titel 18 Leibrente
Titel 19 Unvollkommene Verbindlichkeiten
Titel 20 Bürgschaft
Titel 21 Vergleich
Titel 22 Schuldversprechen, Schuldanerkenntnis
Titel 23 Anweisung
Titel 24 Schuldverschreibung auf den Inhaber
Titel 25 Vorlegung von Sachen
Titel 26 Ungerechtfertigte Bereicherung
Titel 27 Unerlaubte Handlungen
Buch 3 Sachenrecht
Buch 4 Familienrecht
Buch 5 Erbrecht
BGB § 635 Nacherfüllung

(1) Verlangt der Besteller Nacherfüllung, so kann der Unternehmer nach seiner Wahl den Mangel beseitigen oder ein neues Werk herstellen.

(2) Der Unternehmer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.

(3) Der Unternehmer kann die Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.

(4) Stellt der Unternehmer ein neues Werk her, so kann er vom Besteller Rückgewähr des mangelhaften Werks nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 verlangen.

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