Ganzes Dokument anzeigen
Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 1 Allgemeiner Teil
Abschnitt 1 Personen
Abschnitt 2 Sachen und Tiere
BGB § 90 Begriff der Sache
BGB § 90a Tiere
BGB § 91 Vertretbare Sachen
BGB § 92 Verbrauchbare Sachen
BGB § 93 Wesentliche Bestandteile einer Sache
BGB § 94 Wesentliche Bestandteile eines Grundstücks oder Gebäudes
BGB § 95 Nur vorübergehender Zweck
BGB § 96 Rechte als Bestandteile eines Grundstücks
BGB § 97 Zubehör
BGB § 98 Gewerbliches und landwirtschaftliches Inventar
BGB § 99 Früchte
BGB § 100 Nutzungen
BGB § 101 Verteilung der Früchte
BGB § 102 Ersatz der Gewinnungskosten
BGB § 103 Verteilung der Lasten
Abschnitt 3 Rechtsgeschäfte
Abschnitt 4 Fristen, Termine
Abschnitt 5 Verjährung
Abschnitt 6 Ausübung der Rechte, Selbstverteidigung, Selbsthilfe
Abschnitt 7 Sicherheitsleistung
Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
Buch 3 Sachenrecht
Buch 4 Familienrecht
Buch 5 Erbrecht
BGB § 95 Nur vorübergehender Zweck

(1) Zu den Bestandteilen eines Grundstücks gehören solche Sachen nicht, die nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden sind. Das Gleiche gilt von einem Gebäude oder anderen Werk, das in Ausübung eines Rechts an einem fremden Grundstück von dem Berechtigten mit dem Grundstück verbunden worden ist.

(2) Sachen, die nur zu einem vorübergehenden Zweck in ein Gebäude eingefügt sind, gehören nicht zu den Bestandteilen des Gebäudes.

Legislative
Top - News
Vergünstigungen
Vergünstigungen
Wissenwertes
Wissenwertes
Berechnungen
Berechnungen
Exekutive
Exekutive
Legislative
Legislative
Lebensbereiche
Lebensbereiche
Projekt
Projekt
Suche
Suche
Forum
Forum
Hilfe
Hilfe
Sitemap
Sitemap
Haftung
Haftung
Impressum
Impressum
Archiv
Archiv