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Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 1 Allgemeiner Teil
Abschnitt 1 Personen
Abschnitt 2 Sachen und Tiere
BGB § 90 Begriff der Sache
BGB § 90a Tiere
BGB § 91 Vertretbare Sachen
BGB § 92 Verbrauchbare Sachen
BGB § 93 Wesentliche Bestandteile einer Sache
BGB § 94 Wesentliche Bestandteile eines Grundstücks oder Gebäudes
BGB § 95 Nur vorübergehender Zweck
BGB § 96 Rechte als Bestandteile eines Grundstücks
BGB § 97 Zubehör
BGB § 98 Gewerbliches und landwirtschaftliches Inventar
BGB § 99 Früchte
BGB § 100 Nutzungen
BGB § 101 Verteilung der Früchte
BGB § 102 Ersatz der Gewinnungskosten
BGB § 103 Verteilung der Lasten
Abschnitt 3 Rechtsgeschäfte
Abschnitt 4 Fristen, Termine
Abschnitt 5 Verjährung
Abschnitt 6 Ausübung der Rechte, Selbstverteidigung, Selbsthilfe
Abschnitt 7 Sicherheitsleistung
Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
Buch 3 Sachenrecht
Buch 4 Familienrecht
Buch 5 Erbrecht
BGB § 94 Wesentliche Bestandteile eines Grundstücks oder Gebäudes

(1) Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Grundstücks gehören die mit dem Grund und Boden fest verbundenen Sachen, insbesondere Gebäude, sowie die Erzeugnisse des Grundstücks, solange sie mit dem Boden zusammenhängen. Samen wird mit dem Aussäen, eine Pflanze wird mit dem Einpflanzen wesentlicher Bestandteil des Grundstücks.

(2) Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Gebäudes gehören die zur Herstellung des Gebäudes eingefügten Sachen.

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