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Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 1 Allgemeiner Teil
Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
Abschnitt 1 Inhalt der Schuldverhältnisse
Abschnitt 2 Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch Allgemeine Geschäftsbedingungen *)
Abschnitt 3 Schuldverhältnisse aus Verträgen
Abschnitt 4 Erlöschen der Schuldverhältnisse
Abschnitt 5 Übertragung einer Forderung
Abschnitt 6 Schuldübernahme
Abschnitt 7 Mehrheit von Schuldnern und Gläubigern
Abschnitt 8 Einzelne Schuldverhältnisse
Titel 1 Kauf, Tausch *)
Titel 2 Teilzeit-Wohnrechteverträge *)
Titel 3 Darlehensvertrag; Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher *)
Titel 4 Schenkung
Titel 5 Mietvertrag, Pachtvertrag
Untertitel 1 Allgemeine Vorschriften für Mietverhältnisse
BGB § 535 Inhalt und Hauptpflichten des Mietvertrags
BGB § 536 Mietminderung bei Sach- und Rechtsmängeln
BGB § 536a Schadens- und Aufwendungsersatzanspruch des Mieters wegen eines Mangels
BGB § 536b Kenntnis des Mieters vom Mangel bei Vertragsschluss oder Annahme
BGB § 536c Während der Mietzeit auftretende Mängel; Mängelanzeige durch den Mieter
BGB § 536d Vertraglicher Ausschluss von Rechten des Mieters wegen eines Mangels
BGB § 537 Entrichtung der Miete bei persönlicher Verhinderung des Mieters
BGB § 538 Abnutzung der Mietsache durch vertragsgemäßen Gebrauch
BGB § 539 Ersatz sonstiger Aufwendungen und Wegnahmerecht des Mieters
BGB § 540 Gebrauchsüberlassung an Dritte
BGB § 541 Unterlassungsklage bei vertragswidrigem Gebrauch
BGB § 542 Ende des Mietverhältnisses
BGB § 543 Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund
BGB § 544 Vertrag über mehr als 30 Jahre
BGB § 545 Stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses
BGB § 546 Rückgabepflicht des Mieters
BGB § 546a Entschädigung des Vermieters bei verspäteter Rückgabe
BGB § 547 Erstattung von im Voraus entrichteter Miete
BGB § 548 Verjährung der Ersatzansprüche und des Wegnahmerechts
Untertitel 2 Mietverhältnisse über Wohnraum
Untertitel 3 Mietverhältnisse über andere Sachen
Untertitel 4 Pachtvertrag
Untertitel 5 Landpachtvertrag
Titel 6 Leihe
Titel 7 Sachdarlehensvertrag
Titel 8 Dienstvertrag *)
Titel 9 Werkvertrag und ähnliche Verträge
Titel 10 Mäklervertrag
Titel 11 Auslobung
Titel 12 Auftrag und Geschäftsbesorgungsvertrag
Titel 13 Geschäftsführung ohne Auftrag
Titel 14 Verwahrung
Titel 15 Einbringung von Sachen bei Gastwirten
Titel 16 Gesellschaft
Titel 17 Gemeinschaft
Titel 18 Leibrente
Titel 19 Unvollkommene Verbindlichkeiten
Titel 20 Bürgschaft
Titel 21 Vergleich
Titel 22 Schuldversprechen, Schuldanerkenntnis
Titel 23 Anweisung
Titel 24 Schuldverschreibung auf den Inhaber
Titel 25 Vorlegung von Sachen
Titel 26 Ungerechtfertigte Bereicherung
Titel 27 Unerlaubte Handlungen
Buch 3 Sachenrecht
Buch 4 Familienrecht
Buch 5 Erbrecht
BGB § 543 Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund

(1) Jede Vertragspartei kann das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

(2) Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn

  • 1. dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache ganz oder zum Teil nicht rechtzeitig gewährt oder wieder entzogen wird,
  • 2. der Mieter die Rechte des Vermieters dadurch in erheblichem Maße verletzt, dass er die Mietsache durch Vernachlässigung der ihm obliegenden Sorgfalt erheblich gefährdet oder sie unbefugt einem Dritten überlässt oder
  • 3. der Mieter
    • a) für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der Miete oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete in Verzug ist oder
    • b) in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Miete in Höhe eines Betrages in Verzug ist, der die Miete für zwei Monate erreicht.

Im Falle des Satzes 1 Nr. 3 ist die Kündigung ausgeschlossen, wenn der Vermieter vorher befriedigt wird. Sie wird unwirksam, wenn sich der Mieter von seiner Schuld durch Aufrechnung befreien konnte und unverzüglich nach der Kündigung die Aufrechnung erklärt.

(3) Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Mietvertrag, so ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten angemessenen Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Dies gilt nicht, wenn

  • 1. eine Frist oder Abmahnung offensichtlich keinen Erfolg verspricht,
  • 2. die sofortige Kündigung aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen gerechtfertigt ist oder
  • 3. der Mieter mit der Entrichtung der Miete im Sinne des Absatzes 2 Nr. 3 in Verzug ist.

(4) Auf das dem Mieter nach Absatz 2 Nr. 1 zustehende Kündigungsrecht sind die §§ 536b und 536d entsprechend anzuwenden. Ist streitig, ob der Vermieter den Gebrauch der Mietsache rechtzeitig gewährt oder die Abhilfe vor Ablauf der hierzu bestimmten Frist bewirkt hat, so trifft ihn die Beweislast.

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