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Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 1 Allgemeiner Teil
Abschnitt 1 Personen
Titel 1 Natürliche Personen, Verbraucher, Unternehmer
Titel 2 Juristische Personen
Untertitel 1 Vereine
BGB § 21 Nichtwirtschaftlicher Verein
BGB § 22 Wirtschaftlicher Verein
BGB § 23 Ausländischer Verein
BGB § 24 Sitz
BGB § 25 Verfassung
BGB § 26 Vorstand; Vertretung
BGB § 27 Bestellung und Geschäftsführung des Vorstands
BGB § 28 Beschlussfassung und Passivvertretung
BGB § 29 Notbestellung durch Amtsgericht
BGB § 30 Besondere Vertreter
BGB § 31 Haftung des Vereins für Organe
BGB § 32 Mitgliederversammlung; Beschlussfassung
BGB § 33 Satzungsänderung
BGB § 34 Ausschluss vom Stimmrecht
BGB § 35 Sonderrechte
BGB § 36 Berufung der Mitgliederversammlung
BGB § 37 Berufung auf Verlangen einer Minderheit
BGB § 38 Mitgliedschaft
BGB § 39 Austritt aus dem Verein
BGB § 40 Nachgiebige Vorschriften
BGB § 41 Auflösung des Vereines
BGB § 42 Insolvenz
BGB § 43 Entziehung der Rechtsfähigkeit
BGB § 44 Zuständigkeit und Verfahren
BGB § 45 Anfall des Vereinsvermögens
BGB § 46 Anfall an den Fiskus
BGB § 47 Liquidation
BGB § 48 Liquidatoren
BGB § 49 Aufgaben der Liquidatoren
BGB § 50 Bekanntmachung
BGB § 51 Sperrjahr
BGB § 52 Sicherung für Gläubiger
BGB § 53 Schadensersatzpflicht der Liquidatoren
BGB § 54 Nicht rechtsfähige Vereine
BGB § 55 Zuständigkeit für die Registereintragung
BGB § 55a Elektronisches Vereinsregister
BGB § 56 Mindestmitgliederzahl des Vereins
BGB § 57 Mindesterfordernisse an die Vereinssatzung
BGB § 58 Sollinhalt der Vereinssatzung
BGB § 59 Anmeldung zur Eintragung
BGB § 60 Zurückweisung der Anmeldung
BGB §§ 61 bis 63
BGB § 64 Inhalt der Vereinsregistereintragung
BGB § 65 Namenszusatz
BGB § 66 Bekanntmachung
BGB § 67 Änderung des Vorstands
BGB § 68 Vertrauensschutz durch Vereinsregister
BGB § 69 Nachweis des Vereinsvorstands
BGB § 70 Beschränkung der Vertretungsmacht; Beschlussfassung
BGB § 71 Änderungen der Satzung
BGB § 72 Bescheinigung der Mitgliederzahl
BGB § 73 Unterschreiten der Mindestmitgliederzahl
BGB § 74 Auflösung
BGB § 75 Eröffnung des Insolvenzverfahrens
BGB § 76 Eintragung der Liquidatoren
BGB § 77 Form der Anmeldungen
BGB § 78 Festsetzung von Zwangsgeld
BGB § 79 Einsicht in das Vereinsregister
Untertitel 2 Stiftungen
Untertitel 3 Juristische Personen des öffentlichen Rechts
Abschnitt 2 Sachen und Tiere
Abschnitt 3 Rechtsgeschäfte
Abschnitt 4 Fristen, Termine
Abschnitt 5 Verjährung
Abschnitt 6 Ausübung der Rechte, Selbstverteidigung, Selbsthilfe
Abschnitt 7 Sicherheitsleistung
Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
Buch 3 Sachenrecht
Buch 4 Familienrecht
Buch 5 Erbrecht
BGB § 55a Elektronisches Vereinsregister

(1) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung bestimmen, dass und in welchem Umfang das Vereinsregister in maschineller Form als automatisierte Datei geführt wird. Hierbei muss gewährleistet sein, dass

  • 1. die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Datenverarbeitung eingehalten, insbesondere Vorkehrungen gegen einen Datenverlust getroffen sowie die erforderlichen Kopien der Datenbestände mindestens tagesaktuell gehalten und die originären Datenbestände sowie deren Kopien sicher aufbewahrt werden,
  • 2. die vorzunehmenden Eintragungen alsbald in einen Datenspeicher aufgenommen und auf Dauer inhaltlich unverändert in lesbarer Form wiedergegeben werden können,
  • 3. die nach der Anlage zu § 126 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 der Grundbuchordnung gebotenen Maßnahmen getroffen werden. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Ermächtigung nach Satz 1 auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(2) Die Führung des Vereinsregisters auch in maschineller Form umfasst die Einrichtung und Führung eines Verzeichnisses der Vereine sowie weiterer, für die Führung des Vereinsregisters erforderlicher Verzeichnisse.

(3) Das maschinell geführte Vereinsregister tritt für eine Seite des Registers an die Stelle des bisherigen Registers, sobald die Eintragungen dieser Seite in den für die Vereinsregistereintragungen bestimmten Datenspeicher aufgenommen und als Vereinsregister freigegeben worden sind. Die entsprechenden Seiten des bisherigen Vereinsregisters sind mit einem Schließungsvermerk zu versehen.

(4) Eine Eintragung wird wirksam, sobald sie in den für die Registereintragungen bestimmten Datenspeicher aufgenommen ist und auf Dauer inhaltlich unverändert in lesbarer Form wiedergegeben werden kann. Durch eine Bestätigungsanzeige oder in anderer geeigneter Weise ist zu überprüfen, ob diese Voraussetzungen eingetreten sind. Jede Eintragung soll den Tag angeben, an dem sie wirksam geworden ist.

(5) Die zum Vereinsregister eingereichten Schriftstücke können zur Ersetzung der Urschrift auch als Wiedergabe auf einem Bildträger oder auf anderen Datenträgern aufbewahrt werden, wenn sichergestellt ist, dass die Wiedergaben oder die Daten innerhalb angemessener Zeit lesbar gemacht werden können. Bei der Herstellung der Bild- oder Datenträger ist ein schriftlicher Nachweis über ihre inhaltliche Übereinstimmung mit der Urschrift anzufertigen.

(6) Wird das Vereinsregister in maschineller Form als automatisierte Datei geführt, so kann die Datenverarbeitung im Auftrag des zuständigen Amtsgerichts auf den Anlagen einer anderen staatlichen Stelle oder auf den Anlagen einer juristischen Person des öffentlichen Rechts vorgenommen werden, wenn die ordnungsgemäße Erledigung der Registersachen sichergestellt ist. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass die Daten des bei einem Amtsgericht in maschineller Form geführten Vereinsregisters an andere Amtsgerichte übermittelt und dort auch zur Einsicht und zur Erteilung von Ausdrucken bereitgehalten werden, wenn dies der Erleichterung des Rechtsverkehrs dient und mit einer rationellen Registerführung vereinbar ist; die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(7) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Vorschriften zu erlassen über die Einzelheiten der Einrichtung und Führung des Vereinsregisters, auch soweit es maschinell geführt wird.

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