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Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 1 Allgemeiner Teil
Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
Abschnitt 1 Inhalt der Schuldverhältnisse
Abschnitt 2 Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch Allgemeine Geschäftsbedingungen *)
Abschnitt 3 Schuldverhältnisse aus Verträgen
Titel 1 Begründung, Inhalt und Beendigung
Titel 2 Gegenseitiger Vertrag
Titel 3 Versprechen der Leistung an einen Dritten
Titel 4 Draufgabe, Vertragsstrafe
BGB § 336 Auslegung der Draufgabe
BGB § 337 Anrechnung oder Rückgabe der Draufgabe
BGB § 338 Draufgabe bei zu vertretender Unmöglichkeit der Leistung
BGB § 339 Verwirkung der Vertragsstrafe
BGB § 340 Strafversprechen für Nichterfüllung
BGB § 341 Strafversprechen für nicht gehörige Erfüllung
BGB § 342 Andere als Geldstrafe
BGB § 343 Herabsetzung der Strafe
BGB § 344 Unwirksames Strafversprechen
BGB § 345 Beweislast
Titel 5 Rücktritt; Widerrufs- und Rückgaberecht bei Verbraucherverträgen
Abschnitt 4 Erlöschen der Schuldverhältnisse
Abschnitt 5 Übertragung einer Forderung
Abschnitt 6 Schuldübernahme
Abschnitt 7 Mehrheit von Schuldnern und Gläubigern
Abschnitt 8 Einzelne Schuldverhältnisse
Buch 3 Sachenrecht
Buch 4 Familienrecht
Buch 5 Erbrecht
BGB § 340 Strafversprechen für Nichterfüllung

(1) Hat der Schuldner die Strafe für den Fall versprochen, dass er seine Verbindlichkeit nicht erfüllt, so kann der Gläubiger die verwirkte Strafe statt der Erfüllung verlangen. Erklärt der Gläubiger dem Schuldner, dass er die Strafe verlange, so ist der Anspruch auf Erfüllung ausgeschlossen.

(2) Steht dem Gläubiger ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu, so kann er die verwirkte Strafe als Mindestbetrag des Schadens verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

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