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Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 1 Allgemeiner Teil
Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
Abschnitt 1 Inhalt der Schuldverhältnisse
Abschnitt 2 Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch Allgemeine Geschäftsbedingungen *)
Abschnitt 3 Schuldverhältnisse aus Verträgen
Titel 1 Begründung, Inhalt und Beendigung
Untertitel 1 Begründung
Untertitel 2 Besondere Vertriebsformen *)
BGB § 312 Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften
BGB § 312a Verhältnis zu anderen Vorschriften
BGB § 312b Fernabsatzverträge
BGB § 312c Unterrichtung des Verbrauchers bei Fernabsatzverträgen
BGB § 312d Widerrufs- und Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen
BGB § 312e Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr
BGB § 312f Abweichende Vereinbarungen
Untertitel 3 Anpassung und Beendigung von Verträgen
Untertitel 4 Einseitige Leistungsbestimmungsrechte
Titel 2 Gegenseitiger Vertrag
Titel 3 Versprechen der Leistung an einen Dritten
Titel 4 Draufgabe, Vertragsstrafe
Titel 5 Rücktritt; Widerrufs- und Rückgaberecht bei Verbraucherverträgen
Abschnitt 4 Erlöschen der Schuldverhältnisse
Abschnitt 5 Übertragung einer Forderung
Abschnitt 6 Schuldübernahme
Abschnitt 7 Mehrheit von Schuldnern und Gläubigern
Abschnitt 8 Einzelne Schuldverhältnisse
Buch 3 Sachenrecht
Buch 4 Familienrecht
Buch 5 Erbrecht
BGB § 312 Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften

(1) Bei einem Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher, der eine entgeltliche Leistung zum Gegenstand hat und zu dessen Abschluss der Verbraucher

  • 1. durch mündliche Verhandlungen an seinem Arbeitsplatz oder im Bereich einer
  • 2. anlässlich einer vom Unternehmer oder von einem Dritten zumindest auch im Privatwohnung, Interesse des Unternehmers durchgeführten Freizeitveranstaltung oder
  • 3. im Anschluss an ein überraschendes Ansprechen in Verkehrsmitteln oder im Bereich öffentlich zugänglicher Verkehrsflächen bestimmt worden ist (Haustürgeschäft), steht dem Verbraucher ein Widerrufsrecht gemäß § 355 zu. Dem Verbraucher kann anstelle des Widerrufsrechts ein Rückgaberecht nach § 356 eingeräumt werden, wenn zwischen dem Verbraucher und dem Unternehmer im Zusammenhang mit diesem oder einem späteren Geschäft auch eine ständige Verbindung aufrechterhalten werden soll.

(2) Die erforderliche Belehrung über das Widerrufs- oder Rückgaberecht muss auf die Rechtsfolgen des § 357 Abs. 1 und 3 hinweisen.

(3) Das Widerrufs- oder Rückgaberecht besteht unbeschadet anderer Vorschriften nicht bei Versicherungsverträgen oder wenn

  • 1. im Falle von Absatz 1 Nr. 1 die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Abschluss des Vertrags beruht, auf vorhergehende Bestellung des
  • 2. die Leistung bei Abschluss der Verhandlungen sofort erbracht und bezahlt Verbrauchers geführt worden sind oder wird und das Entgelt 40 Euro nicht übersteigt oder
  • 3. die Willenserklärung des Verbrauchers von einem Notar beurkundet worden ist.
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