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Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 1 Allgemeiner Teil
Abschnitt 1 Personen
Titel 1 Natürliche Personen, Verbraucher, Unternehmer
Titel 2 Juristische Personen
Untertitel 1 Vereine
BGB § 21 Nichtwirtschaftlicher Verein
BGB § 22 Wirtschaftlicher Verein
BGB § 23 Ausländischer Verein
BGB § 24 Sitz
BGB § 25 Verfassung
BGB § 26 Vorstand; Vertretung
BGB § 27 Bestellung und Geschäftsführung des Vorstands
BGB § 28 Beschlussfassung und Passivvertretung
BGB § 29 Notbestellung durch Amtsgericht
BGB § 30 Besondere Vertreter
BGB § 31 Haftung des Vereins für Organe
BGB § 32 Mitgliederversammlung; Beschlussfassung
BGB § 33 Satzungsänderung
BGB § 34 Ausschluss vom Stimmrecht
BGB § 35 Sonderrechte
BGB § 36 Berufung der Mitgliederversammlung
BGB § 37 Berufung auf Verlangen einer Minderheit
BGB § 38 Mitgliedschaft
BGB § 39 Austritt aus dem Verein
BGB § 40 Nachgiebige Vorschriften
BGB § 41 Auflösung des Vereines
BGB § 42 Insolvenz
BGB § 43 Entziehung der Rechtsfähigkeit
BGB § 44 Zuständigkeit und Verfahren
BGB § 45 Anfall des Vereinsvermögens
BGB § 46 Anfall an den Fiskus
BGB § 47 Liquidation
BGB § 48 Liquidatoren
BGB § 49 Aufgaben der Liquidatoren
BGB § 50 Bekanntmachung
BGB § 51 Sperrjahr
BGB § 52 Sicherung für Gläubiger
BGB § 53 Schadensersatzpflicht der Liquidatoren
BGB § 54 Nicht rechtsfähige Vereine
BGB § 55 Zuständigkeit für die Registereintragung
BGB § 55a Elektronisches Vereinsregister
BGB § 56 Mindestmitgliederzahl des Vereins
BGB § 57 Mindesterfordernisse an die Vereinssatzung
BGB § 58 Sollinhalt der Vereinssatzung
BGB § 59 Anmeldung zur Eintragung
BGB § 60 Zurückweisung der Anmeldung
BGB §§ 61 bis 63
BGB § 64 Inhalt der Vereinsregistereintragung
BGB § 65 Namenszusatz
BGB § 66 Bekanntmachung
BGB § 67 Änderung des Vorstands
BGB § 68 Vertrauensschutz durch Vereinsregister
BGB § 69 Nachweis des Vereinsvorstands
BGB § 70 Beschränkung der Vertretungsmacht; Beschlussfassung
BGB § 71 Änderungen der Satzung
BGB § 72 Bescheinigung der Mitgliederzahl
BGB § 73 Unterschreiten der Mindestmitgliederzahl
BGB § 74 Auflösung
BGB § 75 Eröffnung des Insolvenzverfahrens
BGB § 76 Eintragung der Liquidatoren
BGB § 77 Form der Anmeldungen
BGB § 78 Festsetzung von Zwangsgeld
BGB § 79 Einsicht in das Vereinsregister
Untertitel 2 Stiftungen
Untertitel 3 Juristische Personen des öffentlichen Rechts
Abschnitt 2 Sachen und Tiere
Abschnitt 3 Rechtsgeschäfte
Abschnitt 4 Fristen, Termine
Abschnitt 5 Verjährung
Abschnitt 6 Ausübung der Rechte, Selbstverteidigung, Selbsthilfe
Abschnitt 7 Sicherheitsleistung
Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
Buch 3 Sachenrecht
Buch 4 Familienrecht
Buch 5 Erbrecht
BGB § 42 Insolvenz

(1) Der Verein wird durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgelöst. Wird das Verfahren auf Antrag des Schuldners eingestellt oder nach der Bestätigung eines Insolvenzplans, der den Fortbestand des Vereins vorsieht, aufgehoben, so kann die Mitgliederversammlung die Fortsetzung des Vereins beschließen. Durch die Satzung kann bestimmt werden, dass der Verein im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens als nicht rechtsfähiger Verein fortbesteht; auch in diesem Falle kann unter den Voraussetzungen des Satzes 2 die Fortsetzung als rechtsfähiger Verein beschlossen werden.

(2) Der Vorstand hat im Falle der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen. Wird die Stellung des Antrags verzögert, so sind die Vorstandsmitglieder, denen ein Verschulden zur Last fällt, den Gläubigern für den daraus entstehenden Schaden verantwortlich; sie haften als Gesamtschuldner.

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