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Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 1 Allgemeiner Teil
Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
Buch 3 Sachenrecht
Buch 4 Familienrecht
Buch 5 Erbrecht
Abschnitt 1 Erbfolge
Abschnitt 2 Rechtliche Stellung des Erben
Abschnitt 3 Testament
Titel 1 Allgemeine Vorschriften
Titel 2 Erbeinsetzung
Titel 3 Einsetzung eines Nacherben
Titel 4 Vermächtnis
Titel 5 Auflage
Titel 6 Testamentsvollstrecker
Titel 7 Errichtung und Aufhebung eines Testaments
BGB § 2229 Testierfähigkeit Minderjähriger, Testierunfähigkeit
BGB § 2230
BGB § 2231 Ordentliche Testamente
BGB § 2232 Öffentliches Testament
BGB § 2233 Sonderfälle
BGB §§ 2234 bis 2246
BGB § 2247 Eigenhändiges Testament
BGB § 2248 Verwahrung des eigenhändigen Testaments
BGB § 2249 Nottestament vor dem Bürgermeister
BGB § 2250 Nottestament vor drei Zeugen
BGB § 2251 Nottestament auf See
BGB § 2252 Gültigkeitsdauer der Nottestamente
BGB § 2253 Widerruf eines Testaments
BGB § 2254 Widerruf durch Testament
BGB § 2255 Widerruf durch Vernichtung oder Veränderungen
BGB § 2256 Widerruf durch Rücknahme des Testaments aus der amtlichen Verwahrung
BGB § 2257 Widerruf des Widerrufs
BGB § 2258 Widerruf durch ein späteres Testament
BGB § 2258a Zuständigkeit für die besondere amtliche Verwahrung
BGB § 2258b Verfahren bei der besonderen amtlichen Verwahrung
BGB § 2259 Ablieferungspflicht
BGB § 2260 Eröffnung des Testaments durch das Nachlassgericht
BGB § 2261 Eröffnung durch ein anderes Gericht
BGB § 2262 Benachrichtigung der Beteiligten durch das Nachlassgericht
BGB § 2263 Nichtigkeit eines Eröffnungsverbots
BGB § 2263a Eröffnungsfrist für Testamente
BGB § 2264 Einsichtnahme in das und Abschrifterteilung von dem eröffneten Testament
Titel 8 Gemeinschaftliches Testament
Abschnitt 4 Erbvertrag
Abschnitt 5 Pflichtteil
Abschnitt 6 Erbunwürdigkeit
Abschnitt 7 Erbverzicht
Abschnitt 8 Erbschein
Abschnitt 9 Erbschaftskauf
BGB § 2247 Eigenhändiges Testament

(1) Der Erblasser kann ein Testament durch eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung errichten.

(2) Der Erblasser soll in der Erklärung angeben, zu welcher Zeit (Tag, Monat und Jahr) und an welchem Ort er sie niedergeschrieben hat.

(3) Die Unterschrift soll den Vornamen und den Familiennamen des Erblassers enthalten. Unterschreibt der Erblasser in anderer Weise und reicht diese Unterzeichnung zur Feststellung der Urheberschaft des Erblassers und der Ernstlichkeit seiner Erklärung aus, so steht eine solche Unterzeichnung der Gültigkeit des Testaments nicht entgegen.

(4) Wer minderjährig ist oder Geschriebenes nicht zu lesen vermag, kann ein Testament nicht nach obigen Vorschriften errichten.

(5) Enthält ein nach Absatz 1 errichtetes Testament keine Angabe über die Zeit der Errichtung und ergeben sich hieraus Zweifel über seine Gültigkeit, so ist das Testament nur dann als gültig anzusehen, wenn sich die notwendigen Feststellungen über die Zeit der Errichtung anderweit treffen lassen. Dasselbe gilt entsprechend für ein Testament, das keine Angabe über den Ort der Errichtung enthält.

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