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Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 1 Allgemeiner Teil
Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
Buch 3 Sachenrecht
Buch 4 Familienrecht
Buch 5 Erbrecht
Abschnitt 1 Erbfolge
Abschnitt 2 Rechtliche Stellung des Erben
Abschnitt 3 Testament
Titel 1 Allgemeine Vorschriften
Titel 2 Erbeinsetzung
Titel 3 Einsetzung eines Nacherben
Titel 4 Vermächtnis
BGB § 2147 Beschwerter
BGB § 2148 Mehrere Beschwerte
BGB § 2149 Vermächtnis an die gesetzlichen Erben
BGB § 2150 Vorausvermächtnis
BGB § 2151 Bestimmungsrecht des Beschwerten oder eines Dritten bei mehreren Bedachten
BGB § 2152 Wahlweise Bedachte
BGB § 2153 Bestimmung der Anteile
BGB § 2154 Wahlvermächtnis
BGB § 2155 Gattungsvermächtnis
BGB § 2156 Zweckvermächtnis
BGB § 2157 Gemeinschaftliches Vermächtnis
BGB § 2158 Anwachsung
BGB § 2159 Selbständigkeit der Anwachsung
BGB § 2160 Vorversterben des Bedachten
BGB § 2161 Wegfall des Beschwerten
BGB § 2162 Dreißigjährige Frist für aufgeschobenes Vermächtnis
BGB § 2163 Ausnahmen von der dreißigjährigen Frist
BGB § 2164 Erstreckung auf Zubehör und Ersatzansprüche
BGB § 2165 Belastungen
BGB § 2166 Belastung mit einer Hypothek
BGB § 2167 Belastung mit einer Gesamthypothek
BGB § 2168 Belastung mit einer Gesamtgrundschuld
BGB § 2168a Anwendung auf Schiffe, Schiffsbauwerke und Schiffshypotheken
BGB § 2169 Vermächtnis fremder Gegenstände
BGB § 2170 Verschaffungsvermächtnis
BGB § 2171 Unmöglichkeit, gesetzliches Verbot
BGB § 2172 Verbindung, Vermischung, Vermengung der vermachten Sache
BGB § 2173 Forderungsvermächtnis
BGB § 2174 Vermächtnisanspruch
BGB § 2175 Wiederaufleben erloschener Rechtsverhältnisse
BGB § 2176 Anfall des Vermächtnisses
BGB § 2177 Anfall bei einer Bedingung oder Befristung
BGB § 2178 Anfall bei einem noch nicht erzeugten oder bestimmten Bedachten
BGB § 2179 Schwebezeit
BGB § 2180 Annahme und Ausschlagung
BGB § 2181 Fälligkeit bei Beliebigkeit
BGB § 2182 Gewährleistung für Rechtsmängel
BGB § 2183 Gewährleistung für Sachmängel
BGB § 2184 Früchte; Nutzungen
BGB § 2185 Ersatz von Verwendungen und Aufwendungen
BGB § 2186 Fälligkeit eines Untervermächtnisses oder einer Auflage
BGB § 2187 Haftung des Hauptvermächtnisnehmers
BGB § 2188 Kürzung der Beschwerungen
BGB § 2189 Anordnung eines Vorrangs
BGB § 2190 Ersatzvermächtnisnehmer
BGB § 2191 Nachvermächtnisnehmer
Titel 5 Auflage
Titel 6 Testamentsvollstrecker
Titel 7 Errichtung und Aufhebung eines Testaments
Titel 8 Gemeinschaftliches Testament
Abschnitt 4 Erbvertrag
Abschnitt 5 Pflichtteil
Abschnitt 6 Erbunwürdigkeit
Abschnitt 7 Erbverzicht
Abschnitt 8 Erbschein
Abschnitt 9 Erbschaftskauf
BGB § 2165 Belastungen

(1) Ist ein zur Erbschaft gehörender Gegenstand vermacht, so kann der Vermächtnisnehmer im Zweifel nicht die Beseitigung der Rechte verlangen, mit denen der Gegenstand belastet ist. Steht dem Erblasser ein Anspruch auf die Beseitigung zu, so erstreckt sich im Zweifel das Vermächtnis auf diesen Anspruch.

(2) Ruht auf einem vermachten Grundstück eine Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld, die dem Erblasser selbst zusteht, so ist aus den Umständen zu entnehmen, ob die Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld als mitvermacht zu gelten hat.

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