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Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 1 Allgemeiner Teil
Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
Buch 3 Sachenrecht
Buch 4 Familienrecht
Buch 5 Erbrecht
Abschnitt 1 Erbfolge
Abschnitt 2 Rechtliche Stellung des Erben
Abschnitt 3 Testament
Titel 1 Allgemeine Vorschriften
Titel 2 Erbeinsetzung
Titel 3 Einsetzung eines Nacherben
BGB § 2100 Nacherbe
BGB § 2101 Noch nicht gezeugter Nacherbe
BGB § 2102 Nacherbe und Ersatzerbe
BGB § 2103 Anordnung der Herausgebe der Erbschaft
BGB § 2104 Gesetzliche Erben als Nacherben
BGB § 2105 Gesetzliche Erben als Vorerben
BGB § 2106 Eintritt der Nacherbfolge
BGB § 2107 Kinderloser Vorerbe
BGB § 2108 Erbfähigkeit; Vererblichkeit des Nacherbrechts
BGB § 2109 Unwirksamwerden der Nacherbschaft
BGB § 2110 Umfang des Nacherbenrechts
BGB § 2111 Unmittelbare Ersetzung
BGB § 2112 Verfügungsrecht des Vorerben
BGB § 2113 Verfügungen über Grundstücke, Schiffe und Schiffsbauwerke; Schenkungen
BGB § 2114 Verfügungen über Hypothekenforderungen, Grund- und Rentenschulden
BGB § 2115 Zwangsvollstreckungsverfügungen gegen Vorerben
BGB § 2116 Hinterlegung von Wertpapieren
BGB § 2117 Umschreibung; Umwandlung
BGB § 2118 Sperrvermerk im Schuldbuch
BGB § 2119 Anlegung von Geld
BGB § 2120 Einwilligungspflicht des Nacherben
BGB § 2121 Verzeichnis der Erbschaftsgegenstände
BGB § 2122 Feststellung des Zustands der Erbschaft
BGB § 2123 Wirtschaftsplan
BGB § 2124 Erhaltungskosten
BGB § 2125 Verwendungen; Wegnahmerecht
BGB § 2126 Außerordentliche Lasten
BGB § 2127 Auskunftsrecht des Nacherben
BGB § 2128 Sicherheitsleistung
BGB § 2129 Wirkung einer Entziehung der Verwaltung
BGB § 2130 Herausgabepflicht nach dem Eintritt der Nacherbfolge, Rechenschaftspflicht
BGB § 2131 Umfang der Sorgfaltspflicht
BGB § 2132 Keine Haftung für gewöhnliche Abnutzung
BGB § 2133 Ordnungswidrige oder übermäßige Fruchtziehung
BGB § 2134 Eigennützige Verwendung
BGB § 2135 Miet- und Pachtverhältnis bei der Nacherbfolge
BGB § 2136 Befreiung des Vorerben
BGB § 2137 Auslegungsregel für die Befreiung
BGB § 2138 Beschränkte Herausgabepflicht
BGB § 2139 Wirkung des Eintritts der Nacherbfolge
BGB § 2140 Verfügungen des Vorerben nach Eintritt der Nacherbfolge
BGB § 2141 Unterhalt der werdenden Mutter eines Nacherben
BGB § 2142 Ausschlagung der Nacherbschaft
BGB § 2143 Wiederaufleben erloschener Rechtsverhältnisse
BGB § 2144 Haftung des Nacherben für Nachlassverbindlichkeiten
BGB § 2145 Haftung des Vorerben für Nachlassverbindlichkeiten
BGB § 2146 Anzeigepflicht des Vorerben gegenüber Nachlassgläubigern
Titel 4 Vermächtnis
Titel 5 Auflage
Titel 6 Testamentsvollstrecker
Titel 7 Errichtung und Aufhebung eines Testaments
Titel 8 Gemeinschaftliches Testament
Abschnitt 4 Erbvertrag
Abschnitt 5 Pflichtteil
Abschnitt 6 Erbunwürdigkeit
Abschnitt 7 Erbverzicht
Abschnitt 8 Erbschein
Abschnitt 9 Erbschaftskauf
BGB § 2129 Wirkung einer Entziehung der Verwaltung

(1) Wird dem Vorerben die Verwaltung nach der Vorschrift des § 1052 entzogen, so verliert er das Recht, über Erbschaftsgegenstände zu verfügen.

(2) Die Vorschriften zugunsten derjenigen, welche Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, finden entsprechende Anwendung. Für die zur Erbschaft gehörenden Forderungen ist die Entziehung der Verwaltung dem Schuldner gegenüber erst wirksam, wenn er von der getroffenen Anordnung Kenntnis erlangt oder wenn ihm eine Mitteilung von der Anordnung zugestellt wird. Das Gleiche gilt von der Aufhebung der Entziehung.

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