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Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 1 Allgemeiner Teil
Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
Buch 3 Sachenrecht
Buch 4 Familienrecht
Buch 5 Erbrecht
Abschnitt 1 Erbfolge
Abschnitt 2 Rechtliche Stellung des Erben
Abschnitt 3 Testament
Titel 1 Allgemeine Vorschriften
BGB § 2064 Persönliche Errichtung
BGB § 2065 Bestimmung durch Dritte
BGB § 2066 Gesetzliche Erben des Erblassers
BGB § 2067 Verwandte des Erblassers
BGB § 2068 Kinder des Erblassers
BGB § 2069 Abkömmlinge des Erblassers
BGB § 2070 Abkömmlinge eines Dritten
BGB § 2071 Personengruppe
BGB § 2072 Die Armen
BGB § 2073 Mehrdeutige Bezeichnung
BGB § 2074 Aufschiebende Bedingung
BGB § 2075 Auflösende Bedingung
BGB § 2076 Bedingung zum Vorteil eines Dritten
BGB § 2077 Unwirksamkeit letztwilliger Verfügungen bei Auflösung der Ehe oder Verlobung
BGB § 2078 Anfechtung wegen Irrtums oder Drohung
BGB § 2079 Anfechtung wegen Übergehung eines Pflichtteilsberechtigten
BGB § 2080 Anfechtungsberechtigte
BGB § 2081 Anfechtungserklärung
BGB § 2082 Anfechtungsfrist
BGB § 2083 Anfechtbarkeitseinrede
BGB § 2084 Auslegung zugunsten der Wirksamkeit
BGB § 2085 Teilweise Unwirksamkeit
BGB § 2086 Ergänzungsvorbehalt
Titel 2 Erbeinsetzung
Titel 3 Einsetzung eines Nacherben
Titel 4 Vermächtnis
Titel 5 Auflage
Titel 6 Testamentsvollstrecker
Titel 7 Errichtung und Aufhebung eines Testaments
Titel 8 Gemeinschaftliches Testament
Abschnitt 4 Erbvertrag
Abschnitt 5 Pflichtteil
Abschnitt 6 Erbunwürdigkeit
Abschnitt 7 Erbverzicht
Abschnitt 8 Erbschein
Abschnitt 9 Erbschaftskauf
BGB § 2078 Anfechtung wegen Irrtums oder Drohung

(1) Eine letztwillige Verfügung kann angefochten werden, soweit der Erblasser über den Inhalt seiner Erklärung im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte und anzunehmen ist, dass er die Erklärung bei Kenntnis der Sachlage nicht abgegeben haben würde.

(2) Das Gleiche gilt, soweit der Erblasser zu der Verfügung durch die irrige Annahme oder Erwartung des Eintritts oder Nichteintritts eines Umstands oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist.

(3) Die Vorschrift des § 122 findet keine Anwendung.

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