BGB § 283 Schadensersatz statt der Leistung bei Ausschluss der Leistungspflicht
Braucht der Schuldner nach
§ 275
Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des
§ 280
Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen.
§ 281
Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 5 findet entsprechende Anwendung.