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Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 1 Allgemeiner Teil
Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
Buch 3 Sachenrecht
Buch 4 Familienrecht
Buch 5 Erbrecht
Abschnitt 1 Erbfolge
Abschnitt 2 Rechtliche Stellung des Erben
Titel 1 Annahme und Ausschlagung der Erbschaft, Fürsorge des Nachlassgerichts
Titel 2 Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten
Titel 3 Erbschaftsanspruch
Titel 4 Mehrheit von Erben
Untertitel 1 Rechtsverhältnis der Erben untereinander
BGB § 2032 Erbengemeinschaft
BGB § 2033 Verfügungsrecht des Miterben
BGB § 2034 Vorkaufsrecht gegenüber dem Verkäufer
BGB § 2035 Vorkaufsrecht gegenüber dem Käufer
BGB § 2036 Haftung des Erbteilkäufers
BGB § 2037 Weiterveräußerung des Erbteils
BGB § 2038 Gemeinschaftliche Verwaltung des Nachlasses
BGB § 2039 Nachlassforderungen
BGB § 2040 Verfügung über Nachlassgegenstände, Aufrechnung
BGB § 2041 Unmittelbare Ersetzung
BGB § 2042 Auseinandersetzung
BGB § 2043 Aufschub der Auseinandersetzung
BGB § 2044 Ausschluss der Auseinandersetzung
BGB § 2045 Aufschub der Auseinandersetzung
BGB § 2046 Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten
BGB § 2047 Verteilung des Überschusses
BGB § 2048 Teilungsanordnungen des Erblassers
BGB § 2049 Übernahme eines Landguts
BGB § 2050 Ausgleichungspflicht für Abkömmlinge als gesetzliche Erben
BGB § 2051 Ausgleichungspflicht bei Wegfall eines Abkömmlings
BGB § 2052 Ausgleichungspflicht für Abkömmlinge als gewillkürte Erben
BGB § 2053 Zuwendung an entfernteren oder angenommenen Abkömmling
BGB § 2054 Zuwendung aus dem Gesamtgut
BGB § 2055 Durchführung der Ausgleichung
BGB § 2056 Mehrempfang
BGB § 2057 Auskunftspflicht
BGB § 2057a Ausgleichungspflicht bei besonderen Leistungen eines Abkömmlings
Untertitel 2 Rechtsverhältnis zwischen den Erben und den Nachlassgläubigern
Abschnitt 3 Testament
Abschnitt 4 Erbvertrag
Abschnitt 5 Pflichtteil
Abschnitt 6 Erbunwürdigkeit
Abschnitt 7 Erbverzicht
Abschnitt 8 Erbschein
Abschnitt 9 Erbschaftskauf
BGB § 2038 Gemeinschaftliche Verwaltung des Nachlasses

(1) Die Verwaltung des Nachlasses steht den Erben gemeinschaftlich zu. Jeder Miterbe ist den anderen gegenüber verpflichtet, zu Maßregeln mitzuwirken, die zur ordnungsmäßigen Verwaltung erforderlich sind; die zur Erhaltung notwendigen Maßregeln kann jeder Miterbe ohne Mitwirkung der anderen treffen.

(2) Die Vorschriften der §§ 743, 745, 746, 748 finden Anwendung. Die Teilung der Früchte erfolgt erst bei der Auseinandersetzung. Ist die Auseinandersetzung auf längere Zeit als ein Jahr ausgeschlossen, so kann jeder Miterbe am Schluss jedes Jahres die Teilung des Reinertrags verlangen.

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