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Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 1 Allgemeiner Teil
Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
Buch 3 Sachenrecht
Buch 4 Familienrecht
Buch 5 Erbrecht
Abschnitt 1 Erbfolge
Abschnitt 2 Rechtliche Stellung des Erben
Titel 1 Annahme und Ausschlagung der Erbschaft, Fürsorge des Nachlassgerichts
Titel 2 Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten
Untertitel 1 Nachlassverbindlichkeiten
Untertitel 2 Aufgebot der Nachlassgläubiger
Untertitel 3 Beschränkung der Haftung des Erben
BGB § 1975 Nachlassverwaltung; Nachlassinsolvenz
BGB § 1976 Wirkung auf durch Vereinigung erloschene Rechtsverhältnisse
BGB § 1977 Wirkung auf eine Aufrechnung
BGB § 1978 Verantwortlichkeit des Erben für bisherige Verwaltung, Aufwendungsersatz
BGB § 1979 Berichtigung von Nachlassverbindlichkeiten
BGB § 1980 Antrag auf Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens
BGB § 1981 Anordnung der Nachlassverwaltung
BGB § 1982 Ablehnung der Anordnung der Nachlassverwaltung mangels Masse
BGB § 1983 Bekanntmachung
BGB § 1984 Wirkung der Anordnung
BGB § 1985 Pflichten und Haftung des Nachlassverwalters
BGB § 1986 Herausgabe des Nachlasses
BGB § 1987 Vergütung des Nachlassverwalters
BGB § 1988 Ende und Aufhebung der Nachlassverwaltung
BGB § 1989 Erschöpfungseinrede des Erben
BGB § 1990 Dürftigkeitseinrede des Erben
BGB § 1991 Folgen der Dürftigkeitseinrede
BGB § 1992 Überschuldung durch Vermächtnisse und Auflagen
Untertitel 4 Inventarerrichtung, unbeschränkte Haftung des Erben
Untertitel 5 Aufschiebende Einreden
Titel 3 Erbschaftsanspruch
Titel 4 Mehrheit von Erben
Abschnitt 3 Testament
Abschnitt 4 Erbvertrag
Abschnitt 5 Pflichtteil
Abschnitt 6 Erbunwürdigkeit
Abschnitt 7 Erbverzicht
Abschnitt 8 Erbschein
Abschnitt 9 Erbschaftskauf
BGB § 1978 Verantwortlichkeit des Erben für bisherige Verwaltung, Aufwendungsersatz

(1) Ist die Nachlassverwaltung angeordnet oder das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet, so ist der Erbe den Nachlassgläubigern für die bisherige Verwaltung des Nachlasses so verantwortlich, wie wenn er von der Annahme der Erbschaft an die Verwaltung für sie als Beauftragter zu führen gehabt hätte. Auf die vor der Annahme der Erbschaft von dem Erben besorgten erbschaftlichen Geschäfte finden die Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag entsprechende Anwendung.

(2) Die den Nachlassgläubigern nach Absatz 1 zustehenden Ansprüche gelten als zum Nachlass gehörend.

(3) Aufwendungen sind dem Erben aus dem Nachlass zu ersetzen, soweit er nach den Vorschriften über den Auftrag oder über die Geschäftsführung ohne Auftrag Ersatz verlangen könnte.

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