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Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 1 Allgemeiner Teil
Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
Abschnitt 1 Inhalt der Schuldverhältnisse
Titel 1 Verpflichtung zur Leistung
BGB § 241 Pflichten aus dem Schuldverhältnis
BGB § 241a Unbestellte Leistungen *)
BGB § 242 Leistung nach Treu und Glauben
BGB § 243 Gattungsschuld
BGB § 244 Fremdwährungsschuld
BGB § 245 Geldsortenschuld
BGB § 246 Gesetzlicher Zinssatz
BGB § 247 Basiszinssatz *)
BGB § 248 Zinseszinsen
BGB § 249 Art und Umfang des Schadensersatzes
BGB § 250 Schadensersatz in Geld nach Fristsetzung
BGB § 251 Schadensersatz in Geld ohne Fristsetzung
BGB § 252 Entgangener Gewinn
BGB § 253 Immaterieller Schaden
BGB § 254 Mitverschulden
BGB § 255 Abtretung der Ersatzansprüche
BGB § 256 Verzinsung von Aufwendungen
BGB § 257 Befreiungsanspruch
BGB § 258 Wegnahmerecht
BGB § 259 Umfang der Rechenschaftspflicht
BGB § 260 Pflichten bei Herausgabe oder Auskunft über Inbegriff von Gegenständen
BGB § 261 Abgabe der eidesstattlichen Versicherung
BGB § 262 Wahlschuld; Wahlrecht
BGB § 263 Ausübung des Wahlrechts; Wirkung
BGB § 264 Verzug des Wahlberechtigten
BGB § 265 Unmöglichkeit bei Wahlschuld
BGB § 266 Teilleistungen
BGB § 267 Leistung durch Dritte
BGB § 268 Ablösungsrecht des Dritten
BGB § 269 Leistungsort
BGB § 270 Zahlungsort
BGB § 271 Leistungszeit
BGB § 272 Zwischenzinsen
BGB § 273 Zurückbehaltungsrecht
BGB § 274 Wirkungen des Zurückbehaltungsrechts
BGB § 275 Ausschluss der Leistungspflicht *)
BGB § 276 Verantwortlichkeit des Schuldners
BGB § 277 Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten
BGB § 278 Verantwortlichkeit des Schuldners für Dritte
BGB § 279
BGB § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung
BGB § 281 Schadensersatz statt der Leistung wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung
BGB § 282 Schadensersatz statt der Leistung wegen Verletzung einer Pflicht nach § 241 Abs. 2
BGB § 283 Schadensersatz statt der Leistung bei Ausschluss der Leistungspflicht
BGB § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen
BGB § 285 Herausgabe des Ersatzes
BGB § 286 Verzug des Schuldners *)
BGB § 287 Verantwortlichkeit während des Verzugs
BGB § 288 Verzugszinsen *)
BGB § 289 Zinseszinsverbot
BGB § 290 Verzinsung des Wertersatzes
BGB § 291 Prozesszinsen
BGB § 292 Haftung bei Herausgabepflicht
Titel 2 Verzug des Gläubigers
Abschnitt 2 Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch Allgemeine Geschäftsbedingungen *)
Abschnitt 3 Schuldverhältnisse aus Verträgen
Abschnitt 4 Erlöschen der Schuldverhältnisse
Abschnitt 5 Übertragung einer Forderung
Abschnitt 6 Schuldübernahme
Abschnitt 7 Mehrheit von Schuldnern und Gläubigern
Abschnitt 8 Einzelne Schuldverhältnisse
Buch 3 Sachenrecht
Buch 4 Familienrecht
Buch 5 Erbrecht
BGB § 273 Zurückbehaltungsrecht

(1) Hat der Schuldner aus demselben rechtlichen Verhältnis, auf dem seine Verpflichtung beruht, einen fälligen Anspruch gegen den Gläubiger, so kann er, sofern nicht aus dem Schuldverhältnis sich ein anderes ergibt, die geschuldete Leistung verweigern, bis die ihm gebührende Leistung bewirkt wird (Zurückbehaltungsrecht).

(2) Wer zur Herausgabe eines Gegenstands verpflichtet ist, hat das gleiche Recht, wenn ihm ein fälliger Anspruch wegen Verwendungen auf den Gegenstand oder wegen eines ihm durch diesen verursachten Schadens zusteht, es sei denn, dass er den Gegenstand durch eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung erlangt hat. kann abwenden.

(3) Der Gläubiger kann die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts durch Sicherheitsleistung abwenden. Die Sicherheitsleistung durch Bürgen ist ausgeschlossen.

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