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Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 1 Allgemeiner Teil
Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
Buch 3 Sachenrecht
Buch 4 Familienrecht
Abschnitt 1 Bürgerliche Ehe
Abschnitt 2 Verwandtschaft
Titel 1 Allgemeine Vorschriften
Titel 2 Abstammung
Titel 3 Unterhaltspflicht
Titel 4 Rechtsverhältnis zwischen den Eltern und dem Kind im Allgemeinen
Titel 5 Elterliche Sorge
Titel 6 Beistandschaft
Titel 7 Annahme als Kind
Untertitel 1 Annahme Minderjähriger
BGB § 1741 Zulässigkeit der Annahme
BGB § 1742 Annahme nur als gemeinschaftliches Kind
BGB § 1743 Mindestalter
BGB § 1744 Probezeit
BGB § 1745 Verbot der Annahme
BGB § 1746 Einwilligung des Kindes
BGB § 1747 Einwilligung der Eltern des Kindes
BGB § 1748 Ersetzung der Einwilligung eines Elternteils
BGB § 1749 Einwilligung des Ehegatten
BGB § 1750 Einwilligungserklärung
BGB § 1751 Wirkung der elterlichen Einwilligung, Verpflichtung zum Unterhalt
BGB § 1752 Beschluss des Vormundschaftsgerichts, Antrag
BGB § 1753 Annahme nach dem Tode
BGB § 1754 Wirkung der Annahme
BGB § 1755 Erlöschen von Verwandtschaftsverhältnissen
BGB § 1756 Bestehenbleiben von Verwandtschaftsverhältnissen
BGB § 1757 Name des Kindes
BGB § 1758 Offenbarungs- und Ausforschungsverbot
BGB § 1759 Aufhebung des Annahmeverhältnisses
BGB § 1760 Aufhebung wegen fehlender Erklärungen
BGB § 1761 Aufhebungshindernisse
BGB § 1762 Antragsberechtigung; Antragsfrist, Form
BGB § 1763 Aufhebung von Amts wegen
BGB § 1764 Wirkung der Aufhebung
BGB § 1765 Name des Kindes nach der Aufhebung
BGB § 1766 Ehe zwischen Annehmendem und Kind
Untertitel 2 Annahme Volljähriger
Abschnitt 3 Vormundschaft, Rechtliche Betreuung, Pflegschaft
Buch 5 Erbrecht
BGB § 1760 Aufhebung wegen fehlender Erklärungen

(1) Das Annahmeverhältnis kann auf Antrag vom Vormundschaftsgericht aufgehoben werden, wenn es ohne Antrag des Annehmenden, ohne die Einwilligung des Kindes oder ohne die erforderliche Einwilligung eines Elternteils begründet worden ist.

(2) Der Antrag oder eine Einwilligung ist nur dann unwirksam, wenn der Erklärende

  • a) zur Zeit der Erklärung sich im Zustand der Bewusstlosigkeit oder vorübergehenden Störung der Geistestätigkeit befand, wenn der Antragsteller geschäftsunfähig war oder das geschäftsunfähige oder noch nicht 14 Jahre alte Kind die Einwilligung selbst erteilt hat,
  • b) nicht gewusst hat, dass es sich um eine Annahme als Kind handelt, oder wenn er dies zwar gewusst hat, aber einen Annahmeantrag nicht hat stellen oder eine Einwilligung zur Annahme nicht hat abgeben wollen oder wenn sich der Annehmende in der Person des anzunehmenden Kindes oder wenn sich das anzunehmende Kind in der Person des Annehmenden geirrt hat,
  • c) durch arglistige Täuschung über wesentliche Umstände zur Erklärung bestimmt worden ist,
  • d) widerrechtlich durch Drohung zur Erklärung bestimmt worden ist,
  • e) die Einwilligung vor Ablauf der in § 1747 Abs. 2 Satz 1 bestimmten Frist erteilt hat.

(3) Die Aufhebung ist ausgeschlossen, wenn der Erklärende nach Wegfall der Geschäftsunfähigkeit, der Bewusstlosigkeit, der Störung der Geistestätigkeit, der durch die Drohung bestimmten Zwangslage, nach der Entdeckung des Irrtums oder nach Ablauf der in § 1747 Abs. 2 Satz 1 bestimmten Frist den Antrag oder die Einwilligung nachgeholt oder sonst zu erkennen gegeben hat, dass das Annahmeverhältnis aufrechterhalten werden soll. Die Vorschriften des § 1746 Abs. 1 Satz 2, 3 und des § 1750 Abs. 3 Satz 1, 2 sind entsprechend anzuwenden.

(4) Die Aufhebung wegen arglistiger Täuschung über wesentliche Umstände ist ferner ausgeschlossen, wenn über Vermögensverhältnisse des Annehmenden oder des Kindes getäuscht worden ist oder wenn die Täuschung ohne Wissen eines Antrags- oder Einwilligungsberechtigten von jemand verübt worden ist, der weder antrags- noch einwilligungsberechtigt noch zur Vermittlung der Annahme befugt war.

(5) Ist beim Ausspruch der Annahme zu Unrecht angenommen worden, dass ein Elternteil zur Abgabe der Erklärung dauernd außerstande oder sein Aufenthalt dauernd unbekannt sei, so ist die Aufhebung ausgeschlossen, wenn der Elternteil die Einwilligung nachgeholt oder sonst zu erkennen gegeben hat, dass das Annahmeverhältnis aufrechterhalten werden soll. Die Vorschriften des § 1750 Abs. 3 Satz 1, 2 sind entsprechend anzuwenden.

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