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Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 1 Allgemeiner Teil
Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
Buch 3 Sachenrecht
Buch 4 Familienrecht
Abschnitt 1 Bürgerliche Ehe
Abschnitt 2 Verwandtschaft
Titel 1 Allgemeine Vorschriften
Titel 2 Abstammung
Titel 3 Unterhaltspflicht
Titel 4 Rechtsverhältnis zwischen den Eltern und dem Kind im Allgemeinen
Titel 5 Elterliche Sorge
Titel 6 Beistandschaft
Titel 7 Annahme als Kind
Untertitel 1 Annahme Minderjähriger
BGB § 1741 Zulässigkeit der Annahme
BGB § 1742 Annahme nur als gemeinschaftliches Kind
BGB § 1743 Mindestalter
BGB § 1744 Probezeit
BGB § 1745 Verbot der Annahme
BGB § 1746 Einwilligung des Kindes
BGB § 1747 Einwilligung der Eltern des Kindes
BGB § 1748 Ersetzung der Einwilligung eines Elternteils
BGB § 1749 Einwilligung des Ehegatten
BGB § 1750 Einwilligungserklärung
BGB § 1751 Wirkung der elterlichen Einwilligung, Verpflichtung zum Unterhalt
BGB § 1752 Beschluss des Vormundschaftsgerichts, Antrag
BGB § 1753 Annahme nach dem Tode
BGB § 1754 Wirkung der Annahme
BGB § 1755 Erlöschen von Verwandtschaftsverhältnissen
BGB § 1756 Bestehenbleiben von Verwandtschaftsverhältnissen
BGB § 1757 Name des Kindes
BGB § 1758 Offenbarungs- und Ausforschungsverbot
BGB § 1759 Aufhebung des Annahmeverhältnisses
BGB § 1760 Aufhebung wegen fehlender Erklärungen
BGB § 1761 Aufhebungshindernisse
BGB § 1762 Antragsberechtigung; Antragsfrist, Form
BGB § 1763 Aufhebung von Amts wegen
BGB § 1764 Wirkung der Aufhebung
BGB § 1765 Name des Kindes nach der Aufhebung
BGB § 1766 Ehe zwischen Annehmendem und Kind
Untertitel 2 Annahme Volljähriger
Abschnitt 3 Vormundschaft, Rechtliche Betreuung, Pflegschaft
Buch 5 Erbrecht
BGB § 1751 Wirkung der elterlichen Einwilligung, Verpflichtung zum Unterhalt

(1) Mit der Einwilligung eines Elternteils in die Annahme ruht die elterliche Sorge dieses Elternteils; die Befugnis zum persönlichen Umgang mit dem Kind darf nicht ausgeübt werden. Das Jugendamt wird Vormund; dies gilt nicht, wenn der andere Elternteil die elterliche Sorge allein ausübt oder wenn bereits ein Vormund bestellt ist. Eine bestehende Pflegschaft bleibt unberührt. Das Vormundschaftsgericht hat dem Jugendamt unverzüglich eine Bescheinigung über den Eintritt der Vormundschaft zu erteilen; § 1791 ist nicht anzuwenden. Für den Annehmenden gilt während der Zeit der Adoptionspflege § 1688 Abs. 1 und 3 entsprechend. Hat die Mutter in die Annahme eingewilligt, so bedarf ein Antrag des Vaters nach § 1672 Abs. 1 nicht ihrer Zustimmung.

(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf einen Ehegatten, dessen Kind vom anderen Ehegatten angenommen wird.

(3) Hat die Einwilligung eines Elternteils ihre Kraft verloren, so hat das Vormundschaftsgericht die elterliche Sorge dem Elternteil zu übertragen, wenn und soweit dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht.

(4) Der Annehmende ist dem Kind vor den Verwandten des Kindes zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet, sobald die Eltern des Kindes die erforderliche Einwilligung erteilt haben und das Kind in die Obhut des Annehmenden mit dem Ziel der Annahme aufgenommen ist. Will ein Ehegatte ein Kind seines Ehegatten annehmen, so sind die Ehegatten dem Kind vor den anderen Verwandten des Kindes zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet, sobald die erforderliche Einwilligung der Eltern des Kindes erteilt und das Kind in die Obhut der Ehegatten aufgenommen ist.

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