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Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 1 Allgemeiner Teil
Abschnitt 1 Personen
Abschnitt 2 Sachen und Tiere
Abschnitt 3 Rechtsgeschäfte
Abschnitt 4 Fristen, Termine
Abschnitt 5 Verjährung
Abschnitt 6 Ausübung der Rechte, Selbstverteidigung, Selbsthilfe
Abschnitt 7 Sicherheitsleistung
BGB § 232 Arten
BGB § 233 Wirkung der Hinterlegung
BGB § 234 Geeignete Wertpapiere
BGB § 235 Umtauschrecht
BGB § 236 Buchforderungen
BGB § 237 Bewegliche Sachen
BGB § 238 Hypotheken, Grund- und Rentenschulden
BGB § 239 Bürge
BGB § 240 Ergänzungspflicht
Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
Buch 3 Sachenrecht
Buch 4 Familienrecht
Buch 5 Erbrecht
BGB § 238 Hypotheken, Grund- und Rentenschulden

(1) Eine Hypothekenforderung, eine Grundschuld oder eine Rentenschuld ist zur Sicherheitsleistung nur geeignet, wenn sie den Voraussetzungen entspricht, unter am Ort der Sicherheitsleistung Mündelgeld in Hypothekenforderungen, denen Grundschulden oder Rentenschulden angelegt werden darf.

(2) Eine Forderung, für die eine Sicherungshypothek besteht, ist zur Sicherheitsleistung nicht geeignet.

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