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Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 1 Allgemeiner Teil
Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
Buch 3 Sachenrecht
Buch 4 Familienrecht
Abschnitt 1 Bürgerliche Ehe
Abschnitt 2 Verwandtschaft
Titel 1 Allgemeine Vorschriften
Titel 2 Abstammung
Titel 3 Unterhaltspflicht
Titel 4 Rechtsverhältnis zwischen den Eltern und dem Kind im Allgemeinen
Titel 5 Elterliche Sorge
Titel 6 Beistandschaft
Titel 7 Annahme als Kind
Untertitel 1 Annahme Minderjähriger
BGB § 1741 Zulässigkeit der Annahme
BGB § 1742 Annahme nur als gemeinschaftliches Kind
BGB § 1743 Mindestalter
BGB § 1744 Probezeit
BGB § 1745 Verbot der Annahme
BGB § 1746 Einwilligung des Kindes
BGB § 1747 Einwilligung der Eltern des Kindes
BGB § 1748 Ersetzung der Einwilligung eines Elternteils
BGB § 1749 Einwilligung des Ehegatten
BGB § 1750 Einwilligungserklärung
BGB § 1751 Wirkung der elterlichen Einwilligung, Verpflichtung zum Unterhalt
BGB § 1752 Beschluss des Vormundschaftsgerichts, Antrag
BGB § 1753 Annahme nach dem Tode
BGB § 1754 Wirkung der Annahme
BGB § 1755 Erlöschen von Verwandtschaftsverhältnissen
BGB § 1756 Bestehenbleiben von Verwandtschaftsverhältnissen
BGB § 1757 Name des Kindes
BGB § 1758 Offenbarungs- und Ausforschungsverbot
BGB § 1759 Aufhebung des Annahmeverhältnisses
BGB § 1760 Aufhebung wegen fehlender Erklärungen
BGB § 1761 Aufhebungshindernisse
BGB § 1762 Antragsberechtigung; Antragsfrist, Form
BGB § 1763 Aufhebung von Amts wegen
BGB § 1764 Wirkung der Aufhebung
BGB § 1765 Name des Kindes nach der Aufhebung
BGB § 1766 Ehe zwischen Annehmendem und Kind
Untertitel 2 Annahme Volljähriger
Abschnitt 3 Vormundschaft, Rechtliche Betreuung, Pflegschaft
Buch 5 Erbrecht
BGB § 1747 Einwilligung der Eltern des Kindes

(1) Zur Annahme eines Kindes ist die Einwilligung der Eltern erforderlich. Sofern kein anderer Mann nach § 1592 als Vater anzusehen ist, gilt im Sinne des Satzes 1 und des § 1748 Abs. 4 als Vater, wer die Voraussetzung des § 1600d Abs. 2 Satz 1 glaubhaft macht.

(2) Die Einwilligung kann erst erteilt werden, wenn das Kind acht Wochen alt ist. Sie ist auch dann wirksam, wenn der Einwilligende die schon feststehenden Annehmenden nicht kennt.

(3) Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet und haben sie keine Sorgeerklärungen abgegeben,

  • 1. kann die Einwilligung des Vaters bereits vor der Geburt erteilt werden;
  • 2. darf, wenn der Vater die Übertragung der Sorge nach § 1672 Abs. 1 beantragt hat, eine Annahme erst ausgesprochen werden, nachdem über den Antrag des Vaters entschieden worden ist;
  • 3. kann der Vater darauf verzichten, die Übertragung der Sorge nach § 1672 Abs. 1 zu beantragen. Die Verzichtserklärung muss öffentlich beurkundet werden. § 1750 gilt sinngemäß mit Ausnahme von Absatz 4 Satz 1.

(4) Die Einwilligung eines Elternteils ist nicht erforderlich, wenn er zur Abgabe einer Erklärung dauernd außerstande oder sein Aufenthalt dauernd unbekannt ist.

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