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Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 1 Allgemeiner Teil
Abschnitt 1 Personen
Abschnitt 2 Sachen und Tiere
Abschnitt 3 Rechtsgeschäfte
Abschnitt 4 Fristen, Termine
Abschnitt 5 Verjährung
Abschnitt 6 Ausübung der Rechte, Selbstverteidigung, Selbsthilfe
Abschnitt 7 Sicherheitsleistung
BGB § 232 Arten
BGB § 233 Wirkung der Hinterlegung
BGB § 234 Geeignete Wertpapiere
BGB § 235 Umtauschrecht
BGB § 236 Buchforderungen
BGB § 237 Bewegliche Sachen
BGB § 238 Hypotheken, Grund- und Rentenschulden
BGB § 239 Bürge
BGB § 240 Ergänzungspflicht
Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
Buch 3 Sachenrecht
Buch 4 Familienrecht
Buch 5 Erbrecht
BGB § 236 Buchforderungen

Mit einer Schuldbuchforderung gegen den Bund oder ein Land kann Sicherheit nur in Höhe von drei Vierteln des Kurswerts der Wertpapiere geleistet werden, deren Aushändigung der Gläubiger gegen Löschung seiner Forderung verlangen kann.

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