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Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 1 Allgemeiner Teil
Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
Buch 3 Sachenrecht
Buch 4 Familienrecht
Abschnitt 1 Bürgerliche Ehe
Abschnitt 2 Verwandtschaft
Titel 1 Allgemeine Vorschriften
Titel 2 Abstammung
Titel 3 Unterhaltspflicht
Titel 4 Rechtsverhältnis zwischen den Eltern und dem Kind im Allgemeinen
Titel 5 Elterliche Sorge
BGB § 1626 Elterliche Sorge, Grundsätze
BGB § 1626a Elterliche Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern; Sorgeerklärungen
BGB § 1626b Besondere Wirksamkeitsvoraussetzungen der Sorgeerklärung
BGB § 1626c Persönliche Abgabe; beschränkt geschäftsfähiger Elternteil
BGB § 1626d Form; Mitteilungspflicht
BGB § 1626e Unwirksamkeit
BGB § 1627 Ausübung der elterlichen Sorge
BGB § 1628 Gerichtliche Entscheidung bei Meinungsverschiedenheiten der Eltern
BGB § 1629 Vertretung des Kindes
BGB § 1629a Beschränkung der Minderjährigenhaftung
BGB § 1630 Elterliche Sorge bei Pflegerbestellung oder Familienpflege
BGB § 1631 Inhalt und Grenzen der Personensorge
BGB § 1631a Ausbildung und Beruf
BGB § 1631b Mit Freiheitsentziehung verbundene Unterbringung
BGB § 1631c Verbot der Sterilisation
BGB § 1632 Herausgabe des Kindes; Bestimmung des Umgangs; Verbleibensanordnung bei Familienpflege
BGB § 1633 Personensorge für verheirateten Minderjährigen
BGB §§ 1634 bis 1637
BGB §§ 1650 bis 1663
BGB §§ 1668 bis 1670
BGB §§ 1689 bis 1692
BGB §§ 1694, 1695
BGB § 1696 Abänderung und Überprüfung gerichtlicher Anordnungen
BGB § 1697 Anordnung von Vormundschaft oder Pflegschaft durch das Familiengericht
BGB § 1697a Kindeswohlprinzip
BGB § 1698 Herausgabe des Kindesvermögens; Rechnungslegung
BGB § 1698a Fortführung der Geschäfte in Unkenntnis der Beendigung der elterlichen Sorge
BGB § 1698b Fortführung dringender Geschäfte nach Tod des Kindes
BGB §§ 1699 bis 1711
Titel 6 Beistandschaft
Titel 7 Annahme als Kind
Abschnitt 3 Vormundschaft, Rechtliche Betreuung, Pflegschaft
Buch 5 Erbrecht
BGB § 1698a Fortführung der Geschäfte in Unkenntnis der Beendigung der elterlichen Sorge

(1) Die Eltern dürfen die mit der Personensorge und mit der Vermögenssorge für das Kind verbundenen Geschäfte fortführen, bis sie von der Beendigung der elterlichen Sorge Kenntnis erlangen oder sie kennen müssen. Ein Dritter kann sich auf diese Befugnis nicht berufen, wenn er bei der Vornahme eines Rechtsgeschäfts die Beendigung kennt oder kennen muss.

(2) Diese Vorschriften sind entsprechend anzuwenden, wenn die elterliche Sorge ruht.

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