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Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 1 Allgemeiner Teil
Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
Buch 3 Sachenrecht
Buch 4 Familienrecht
Abschnitt 1 Bürgerliche Ehe
Abschnitt 2 Verwandtschaft
Titel 1 Allgemeine Vorschriften
Titel 2 Abstammung
Titel 3 Unterhaltspflicht
Titel 4 Rechtsverhältnis zwischen den Eltern und dem Kind im Allgemeinen
Titel 5 Elterliche Sorge
BGB § 1626 Elterliche Sorge, Grundsätze
BGB § 1626a Elterliche Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern; Sorgeerklärungen
BGB § 1626b Besondere Wirksamkeitsvoraussetzungen der Sorgeerklärung
BGB § 1626c Persönliche Abgabe; beschränkt geschäftsfähiger Elternteil
BGB § 1626d Form; Mitteilungspflicht
BGB § 1626e Unwirksamkeit
BGB § 1627 Ausübung der elterlichen Sorge
BGB § 1628 Gerichtliche Entscheidung bei Meinungsverschiedenheiten der Eltern
BGB § 1629 Vertretung des Kindes
BGB § 1629a Beschränkung der Minderjährigenhaftung
BGB § 1630 Elterliche Sorge bei Pflegerbestellung oder Familienpflege
BGB § 1631 Inhalt und Grenzen der Personensorge
BGB § 1631a Ausbildung und Beruf
BGB § 1631b Mit Freiheitsentziehung verbundene Unterbringung
BGB § 1631c Verbot der Sterilisation
BGB § 1632 Herausgabe des Kindes; Bestimmung des Umgangs; Verbleibensanordnung bei Familienpflege
BGB § 1633 Personensorge für verheirateten Minderjährigen
BGB §§ 1634 bis 1637
BGB §§ 1650 bis 1663
BGB §§ 1668 bis 1670
BGB § 1671 Getrenntleben bei gemeinsamer elterlicher Sorge
BGB § 1672 Getrenntleben bei elterlicher Sorge der Mutter
BGB § 1673 Ruhen der elterlichen Sorge bei rechtlichem Hindernis
BGB § 1674 Ruhen der elterlichen Sorge bei tatsächlichem Hindernis
BGB § 1675 Wirkung des Ruhens
BGB § 1676
BGB § 1677 Beendigung der Sorge durch Todeserklärung
BGB § 1678 Folgen der tatsächlichen Verhinderung oder des Ruhens für den anderen Elternteil
BGB § 1679
BGB § 1680 Tod eines Elternteils oder Entziehung des Sorgerechts
BGB § 1681 Todeserklärung eines Elternteils
BGB § 1682 Verbleibensanordnung zugunsten von Bezugspersonen
BGB § 1683 Vermögensverzeichnis bei Wiederheirat
BGB § 1684 Umgang des Kindes mit den Eltern
BGB § 1685 Umgang des Kindes mit anderen Bezugspersonen
BGB § 1686 Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes
BGB § 1687 Ausübung der gemeinsamen Sorge bei Getrenntleben
BGB § 1687a Entscheidungsbefugnisse des nicht sorgeberechtigten Elternteils
BGB § 1687b Sorgerechtliche Befugnisse des Ehegatten
BGB § 1688 Entscheidungsbefugnisse der Pflegeperson
BGB §§ 1689 bis 1692
BGB §§ 1694, 1695
BGB §§ 1699 bis 1711
Titel 6 Beistandschaft
Titel 7 Annahme als Kind
Abschnitt 3 Vormundschaft, Rechtliche Betreuung, Pflegschaft
Buch 5 Erbrecht
BGB § 1684 Umgang des Kindes mit den Eltern

(1) Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.

(2) Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert. Entsprechendes gilt, wenn sich das Kind in der Obhut einer anderen Person befindet.

(3) Das Familiengericht kann über den Umfang des Umgangsrechts entscheiden und seine Ausübung, auch gegenüber Dritten, näher regeln. Es kann die Beteiligten durch Anordnungen zur Erfüllung der in Absatz 2 geregelten Pflicht anhalten.

(4) Das Familiengericht kann das Umgangsrecht oder den Vollzug früherer Entscheidungen über das Umgangsrecht einschränken oder ausschließen, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Eine Entscheidung, die das Umgangsrecht oder seinen Vollzug für längere Zeit oder auf Dauer einschränkt oder ausschließt, kann nur ergehen, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre. Das Familiengericht kann insbesondere anordnen, dass der Umgang nur stattfinden darf, wenn ein mitwirkungsbereiter Dritter anwesend ist. Dritter kann auch ein Träger der Jugendhilfe oder ein Verein sein; dieser bestimmt dann jeweils, welche Einzelperson die Aufgabe wahrnimmt.

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