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Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 1 Allgemeiner Teil
Abschnitt 1 Personen
Abschnitt 2 Sachen und Tiere
Abschnitt 3 Rechtsgeschäfte
Abschnitt 4 Fristen, Termine
Abschnitt 5 Verjährung
Abschnitt 6 Ausübung der Rechte, Selbstverteidigung, Selbsthilfe
BGB § 226 Schikaneverbot
BGB § 227 Notwehr
BGB § 228 Notstand
BGB § 229 Selbsthilfe
BGB § 230 Grenzen der Selbsthilfe
BGB § 231 Irrtümliche Selbsthilfe
Abschnitt 7 Sicherheitsleistung
Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
Buch 3 Sachenrecht
Buch 4 Familienrecht
Buch 5 Erbrecht
BGB § 231 Irrtümliche Selbsthilfe

Wer eine der im § 229 bezeichneten Handlungen in der irrigen Annahme vornimmt, dass die für den Ausschluss der Widerrechtlichkeit erforderlichen Voraussetzungen die vorhanden seien, ist dem anderen Teil zum Schadensersatz verpflichtet, auch wenn der Irrtum nicht auf Fahrlässigkeit beruht.

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