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Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 1 Allgemeiner Teil
Abschnitt 1 Personen
Abschnitt 2 Sachen und Tiere
Abschnitt 3 Rechtsgeschäfte
Abschnitt 4 Fristen, Termine
Abschnitt 5 Verjährung
Titel 1 Gegenstand und Dauer der Verjährung
Titel 2 Hemmung, Ablaufhemmung und Neubeginn der Verjährung
Titel 3 Rechtsfolgen der Verjährung
BGB § 214 Wirkung der Verjährung
BGB § 215 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht nach Eintritt der Verjährung
BGB § 216 Wirkung der Verjährung bei gesicherten Ansprüchen
BGB § 217 Verjährung von Nebenleistungen
BGB § 218 Unwirksamkeit des Rücktritts
BGB §§ 219 bis 225
Abschnitt 6 Ausübung der Rechte, Selbstverteidigung, Selbsthilfe
Abschnitt 7 Sicherheitsleistung
Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
Buch 3 Sachenrecht
Buch 4 Familienrecht
Buch 5 Erbrecht
BGB § 214 Wirkung der Verjährung

(1) Nach Eintritt der Verjährung ist der Schuldner berechtigt, die Leistung zu verweigern.

(2) Das zur Befriedigung eines verjährten Anspruchs Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, auch wenn in Unkenntnis der Verjährung geleistet worden ist. Das Gleiche gilt von einem vertragsmäßigen Anerkenntnis sowie einer Sicherheitsleistung des Schuldners.

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