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Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 1 Allgemeiner Teil
Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
Buch 3 Sachenrecht
Buch 4 Familienrecht
Abschnitt 1 Bürgerliche Ehe
Titel 1 Verlöbnis
Titel 2 Eingehung der Ehe
Titel 3 Aufhebung der Ehe
Titel 4 Wiederverheiratung nach Todeserklärung
Titel 5 Wirkungen der Ehe im Allgemeinen
Titel 6 Eheliches Güterrecht
Titel 7 Scheidung der Ehe
Untertitel 1 Scheidungsgründe
Untertitel 2 Unterhalt des geschiedenen Ehegatten
Untertitel 3 Versorgungsausgleich
BGB § 1587 Auszugleichende Versorgungsanrechte
BGB § 1587a Ausgleichsanspruch
BGB § 1587b Übertragung und Begründung von Rentenanwartschaften durch das Familiengericht
BGB § 1587c Beschränkung oder Wegfall des Ausgleichs
BGB § 1587d Ruhen der Verpflichtung zur Begründung von Rentenanwartschaften
BGB § 1587e Auskunftspflicht; Erlöschen des Ausgleichsanspruchs
BGB § 1587f Voraussetzungen
BGB § 1587g Anspruch auf Rentenzahlung
BGB § 1587h Beschränkung oder Wegfall des Ausgleichsanspruchs
BGB § 1587i Abtretung von Versorgungsansprüchen
BGB § 1587k Anwendbare Vorschriften; Erlöschen des Ausgleichsanspruchs
BGB § 1587l Anspruch auf Abfindung künftiger Ausgleichsansprüche
BGB § 1587m Erlöschen des Abfindungsanspruchs
BGB § 1587n Anrechnung auf Unterhaltsanspruch
BGB § 1587o Vereinbarungen über den Ausgleich
BGB § 1587p Leistung an den bisherigen Berechtigten
Titel 8 Kirchliche Verpflichtungen
Abschnitt 2 Verwandtschaft
Abschnitt 3 Vormundschaft, Rechtliche Betreuung, Pflegschaft
Buch 5 Erbrecht
BGB § 1587l Anspruch auf Abfindung künftiger Ausgleichsansprüche

(1) Ein Ehegatte kann wegen seiner künftigen Ausgleichsansprüche von dem anderen eine Abfindung verlangen, wenn diesem die Zahlung nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen zumutbar ist.

(2) Für die Höhe der Abfindung ist der nach § 1587g Abs. 2 ermittelte Zeitwert der beiderseitigen Anwartschaften oder Aussichten auf eine auszugleichende Versorgung zugrunde zu legen.

(3) Die Abfindung kann nur in Form der Zahlung von Beiträgen zu einer gesetzlichen Rentenversicherung oder zu einer privaten Lebens- oder Rentenversicherung verlangt werden. Wird die Abfindung in Form der Zahlung von Beiträgen zu einer privaten Lebens- oder Rentenversicherung gewählt, so muss der Versicherungsvertrag vom Berechtigten auf seine Person für den Fall des Todes und des Erlebens des 65. oder eines niedrigeren Lebensjahrs abgeschlossen sein und vorsehen, dass Gewinnanteile zur Erhöhung der Versicherungsleistungen verwendet werden. Auf Antrag ist dem Verpflichteten Ratenzahlung zu gestatten, soweit dies nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen der Billigkeit entspricht.

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