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Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 1 Allgemeiner Teil
Abschnitt 1 Personen
Abschnitt 2 Sachen und Tiere
Abschnitt 3 Rechtsgeschäfte
Abschnitt 4 Fristen, Termine
Abschnitt 5 Verjährung
Titel 1 Gegenstand und Dauer der Verjährung
Titel 2 Hemmung, Ablaufhemmung und Neubeginn der Verjährung
BGB § 203 Hemmung der Verjährung bei Verhandlungen
BGB § 204 Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung
BGB § 205 Hemmung der Verjährung bei Leistungsverweigerungsrecht
BGB § 206 Hemmung der Verjährung bei höherer Gewalt
BGB § 207 Hemmung der Verjährung aus familiären und ähnlichen Gründen
BGB § 208 Hemmung der Verjährung bei Ansprüchen wegen Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung
BGB § 209 Wirkung der Hemmung
BGB § 210 Ablaufhemmung bei nicht voll Geschäftsfähigen
BGB § 211 Ablaufhemmung in Nachlassfällen
BGB § 212 Neubeginn der Verjährung
BGB § 213 Hemmung, Ablaufhemmung und erneuter Beginn der Verjährung bei anderen Ansprüchen
Titel 3 Rechtsfolgen der Verjährung
Abschnitt 6 Ausübung der Rechte, Selbstverteidigung, Selbsthilfe
Abschnitt 7 Sicherheitsleistung
Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
Buch 3 Sachenrecht
Buch 4 Familienrecht
Buch 5 Erbrecht
BGB § 208 Hemmung der Verjährung bei Ansprüchen wegen Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung

Die Verjährung von Ansprüchen wegen Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung ist bis zur Vollendung des 21. Lebensjahrs des Gläubigers gehemmt. Lebt der Gläubiger von Ansprüchen wegen Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung bei Beginn der Verjährung mit dem Schuldner in häuslicher Gemeinschaft, so ist die Verjährung auch bis zur Beendigung der häuslichen Gemeinschaft gehemmt.

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