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Das 1. Buch des Sozialgesetzbuchs, SGB I
Allgemeine Ausführungen
Inhalt des Sozialgesetzbuchs I
Allgemeiner Teil
Bedeutung des SGB I
Soziale Rechte
Hilfen für den Bürger
Aufklärung
Beratung
Auskunft
Antragstellung
Sozialleistungen und zuständige Leistungsträger
Sozialgeheimnis
Grundsätze des Leistungsrechts

Inhalt des Sozialgesetzbuchs I

Allgemeiner Teil

  • Erhebliche Änderungen und Ergänzungen sind in anderen Gesetzen am Text des Sozialgesetzbuchs vorgenommen worden. Zu nennen ist hier vor allem das Renten-Überleitungsgesetz, das Vorschriften einfügte, die sich auf das Gebiet der ehemaligen DDR beziehen. Das 4. Buch über die Gemeinsamen Vorschriften für die Sozialversicherung trat 1977 in Kraft, das 5. Buch über die Krankenversicherung im Jahre 1989, das 6. Buch über die Rentenversicherung im Jahre 1992 und das 7. Buch über die Unfallversicherung am 1. Januar 1997. Das 8. Buch über die Kinder- und Jugendhilfe war zuvor schon 1991 in Kraft getreten. Das 10. Buch beruht auf zwei Gesetzen. Dessen erstes Kapitel „ Verfahrensrecht “ und sein zweites Kapitel „ Schutz der Sozialdaten “ wurden 1980 verkündet. Dieses Kapitel ist in völlig überarbeiteter neuer Form 1994 in Kraft getreten. Das dritte Kapitel „Zusammenarbeit der Leistungsträger und ihrer Beziehung zu Dritten“ trat am 1. Juli 1983 in Kraft. Im Mai 1994 ist das Gesetz über die Pflegeversicherung verkündet worden, dass das 11. Buch des Sozialgesetzbuches bildet. Es trat 1995, teilweise aber erst 1996 in Kraft. Am 1. Januar 1998 erlangte als 3. Buch das Recht der Arbeitsförderung Gesetzeskraft. Es löst das Arbeitsförderungsgesetz (AFG) ab. Das 9. Buch über „Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen“ ist seit 1. Juli 2001 in Geltung. Mit dieser gesetzlichen Einordnung sind alle Hauptgesetze über die Sozialversicherung Teil des Sozialgesetzbuchs. Damit ist erreicht, dass ein wesentlicher Teil des deutschen Rechts übersichtlich und in systematischer Form geregelt ist. Bisher sind etwa 2500 Paragraphen zum Sozialgesetzbuch verkündet worden. Das ist mehr als vier Fünftel des Gesamtwerks. Es fehlt vor allem die Einordnung der Sozialhilfe. Wenn dieser Schritt getan ist, kann die Kodifikation als in den wesentlichen Teilen abgeschlossen angesehen werden.
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