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Das 1. Buch des Sozialgesetzbuchs, SGB I
Allgemeine Ausführungen
Inhalt des Sozialgesetzbuchs I
Bedeutung des SGB I
Soziale Rechte
Hilfen für den Bürger
Aufklärung
Beratung
Auskunft
Antragstellung
Sozialleistungen und zuständige Leistungsträger
Sozialgeheimnis
Grundsätze des Leistungsrechts
Vorschüsse
Vorläufige Leistungen
Verzinsung
Verjährung
Auszahlung von Geldleistungen
Eingriffe in die Leistungsansprüche
Pfändung
Aufrechnung
Verrechnung
Abzweigung
Mitwirkungspflichten des Leistungsberechtigten

Mitwirkungspflichten des Leistungsberechtigten

  • Die Vorschriften über die Mitwirkungspflichten des Leistungsberechtigten ( §§ 60 bis 67 SGB I ) gehören zu den wichtigsten im gesamten Sozialgesetzbuch . Manche Verzögerung bei den Leistungsbescheiden und nicht wenige Unrichtigkeiten bei der Leistungsbewilligung gehen auf eine verzögerte oder unvollständige Erfüllung dieser Mitwirkungspflichten zurück. Zwar hat nach § 20 SGB X der Leistungsträger den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln. Er ist an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. Viele Daten und Informationen sind jedoch nur dem Leistungsberechtigten verfügbar. Ohne seine Mithilfe kann der Leistungsträger den maßgebenden Sachverhalt nicht feststellen. Daher hat der Gesetzgeber ergänzend zum Untersuchungsgrundsatz in § 20 SGB X die Mitwirkungspflichten des Berechtigten normiert. Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind. Wenn der zuständige Träger dies verlangt, hat der Berechtigte der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte, z.B. Familienangehörige, zuzustimmen. Ändert sich etwas in den Verhältnissen des Berechtigten, so hat er diese Änderung mitzuteilen. Bei einkommensabhängigen Leistungen, wie z.B. der Sozialhilfe , muss er dem Träger angeben, dass er von einem bestimmten Zeitpunkt an anderes Einkommen erzielt. Darüber hinaus hat der Antragsteller Beweismittel zu bezeichnen oder auf Verlangen Beweisurkunden, z.B. Geburtsurkunden oder einen Personalausweis, vorzulegen. Wenn diese Urkunden in der Hand eines Dritten sind, hat er ihrer Vorlage zuzustimmen. Nach § 99 SGB X ist im Recht der Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung und dem Kriegsopferrecht die Mitwirkungspflicht hinsichtlich der Angaben aller anspruchsbegründenden Tatsachen und der Beweismittel und Beweisurkunden auch auf Angehörige, Unterhaltspflichtige, frühere Ehegatten oder Erben ausgedehnt worden. Auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers soll der Antragsteller oder Bezieher von Leistungen zur mündlichen Erörterung von Fragen, die vor einer Entscheidung über die Leistung notwendig sind, beim Leistungsträger persönlich erscheinen ( § 61 SGB I ). Beantragt jemand eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit , Berufsunfähigkeit oder wegen eines Arbeitsunfalls, so soll er sich auf Verlangen des Leistungsträgers einer ärztlichen Untersuchung unterziehen, soweit dies für eine Entscheidung über die Leistungsfähigkeit erforderlich ist. Im Rahmen der Tätigkeit der Bundesanstalt für Arbeit ist u.U. auch ein psychologischer Eignungstest erforderlich. Auch in diesem Falle ist der Antragsteller verpflichtet, sich untersuchen zu lassen ( § 62 SGB I ). Die Untersuchungsmaßnahmen können auch bei Beziehern von Leistungen notwendig werden. Auch insoweit trifft den Berechtigten die Mitwirkungspflicht. Zur Teilnahme an Rehabilitationsmaßnahmen kann ein Antragsteller oder ein Bezieher von Leistungen verpflichtet sein. Nach § 63 SGB I soll sich derjenige, der wegen Krankheit oder Behinderung Sozialleistungen beantragt oder erhält, einer Heilbehandlung, d.h. medizinischen Akutbehandlungen oder medizinischen Rehabilitationsmaßnahmen, unterziehen, vorausgesetzt, dass zu erwarten ist, dass eine Besserung seines Gesundheitszustandes herbeigeführt oder eine Verschlechterung verhindert wird. Ist jemand nicht mehr vollerwerbsfähig oder arbeitslos und hat er deshalb Sozialleistungen beantragt oder bezieht er sie, so soll er an berufsfördernden Maßnahmen auf Verlangen des zuständigen Trägers teilnehmen, wenn zu erwarten ist, dass seine Erwerbsfähigkeit gefördert oder erhalten wird oder dass er besser auf dem Arbeitsmarkt vermittelt werden kann. Hierbei sollen die beruflichen Neigungen des Betroffenen berücksichtigt werden. Der Gesetzgeber hat, wie hier dargelegt ist, umfangreiche Mitwirkungspflichten im Interesse der richtigen Entscheidung über Sozialleistungen vorgesehen. Er ist dem Betroffenen andererseits auch weitgehend entgegengekommen. Wer zum persönlichen Erscheinen beim Leistungsträger aufgefordert worden ist und dem nachkommt oder wer sich auf Verlangen des Trägers einer ärztlichen oder psychologischen Untersuchung unterzogen hat, bekommt auf Antrag Ersatz seiner notwendigen Auslagen und des Verdienstausfalls in angemessenem Umfang. Beim persönlichen Erscheinen sollen die Aufwendungen jedoch nur in Härtefällen ersetzt werden ( § 65 a SGB I ). Darüber hinaus hat das Sozialgesetzbuch Grenzen der Mitwirkung vorgesehen. Die Mitwirkungspflichten müssen in angemessenem Verhältnis zu der in Anspruch genommenen Sozialleistung stehen. Nicht für jede geringe Leistung kann eine ärztliche Untersuchung verlangt werden. Die Erfüllung der Mitwirkungspflichten dürfen für den Betroffenen aus wichtigem Grund nicht unzumutbar sein. Außerdem darf sich im Hinblick auf das Amtermittlungsprinzip der Träger nicht an den Betroffenen wenden, wenn er mit geringerem Aufwand als der Antragsteller oder Leistungsberechtigte die erforderlichen Kenntnisse auf andere Weise beschaffen kann. Behandlungen und Untersuchungen muss der Antragsteller oder Leistungsbezieher nicht in jedem Falle über sich ergehen lassen. Er kann sie ablehnen, wenn im Einzelfall ein Schaden für Leben oder Gesundheit nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann. Das gleiche gilt, wenn erhebliche Schmerzen mit einer Behandlung oder Untersuchung verbunden wären oder ein erheblicher Eingriff in die körperliche Unversehrtheit hiermit verbunden wäre ( § 65 SGB I ). Hat der Antragsteller oder Leistungsberechtigte falsche Angaben gemacht oder Angaben bewusst unterlassen, so dass der Verdacht einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit vorliegt, so ist er nicht gezwungen, sich hierzu zu äußern. Er kann Angaben verweigern, wenn er oder ihm nahe stehende Personen in die Gefahr geraten würden, wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit auf Grund der Angaben verfolgt zu werden. Die Nichterfüllung der Mitwirkungspflichten wird nicht als Ordnungswidrigkeit geahndet. Der Gesetzgeber ist einen anderen Weg gegangen. In § 66 SGB I ist bestimmt, dass die Leistung ganz oder teilweise versagt oder entzogen werden kann, wenn durch die fehlende Mitwirkung deren Voraussetzungen nicht nachgewiesen sind. Ein solcher Leistungsentzug wird zulässig, wenn der Antragsteller oder Leistungsberechtigte in anderer Weise absichtlich die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert. Eine solche Versagung oder der Entzug einer Leistung kann bei fehlender Mitwirkung nicht sofort verfügt werden. Der Leistungsträger muss den Betroffenen auf diese Rechtsfolge hinweisen und ihm eine angemessene Frist setzen, innerhalb derer er seinen Mitwirkungspflichten nachzukommen hat. Erst nach dieser Mahnung und der Fristsetzung können die Leistungen versagt oder entzogen werden. Tritt der Fall ein, dass der Betroffene die Mitwirkung nac hholt und liegen die Leistungsvoraussetzungen vor, kann der Leistungsträger die zuvor versagten oder entzogenen Leistungen nachträglich ganz oder teilweise erbringen ( § 67 SGB I ).
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