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Das 1. Buch des Sozialgesetzbuchs, SGB I
Allgemeine Ausführungen
Inhalt des Sozialgesetzbuchs I
Bedeutung des SGB I
Soziale Rechte
Hilfen für den Bürger
Aufklärung
Beratung
Auskunft
Antragstellung
Sozialleistungen und zuständige Leistungsträger
Sozialgeheimnis
Grundsätze des Leistungsrechts
Vorschüsse
Vorläufige Leistungen
Verzinsung
Verjährung
Auszahlung von Geldleistungen
Eingriffe in die Leistungsansprüche
Pfändung
Aufrechnung
Verrechnung
Abzweigung
Mitwirkungspflichten des Leistungsberechtigten

Vorläufige Leistungen

  • Besteht zwischen zwei Leistungsträgern Streit, wer von ihnen zuständig ist, so soll diese Auseinandersetzung nicht zu Lasten des Berechtigten gehen. In § 43 SGB I ist bestimmt, dass derjenige Leistungsträger, der von dem Berechtigten im Falle eines Streites um Leistung ersucht wird, in vorläufiger Form die Leistung zu erbringen hat. Den Umfang kann er nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmen. Liegt ein Antrag auf vorläufige Leistung vor, muss diese erbracht werden.
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