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Das 1. Buch des Sozialgesetzbuchs, SGB I
Allgemeine Ausführungen
Inhalt des Sozialgesetzbuchs I
Bedeutung des SGB I
Soziale Rechte
Hilfen für den Bürger
Aufklärung
Beratung
Auskunft
Antragstellung
Sozialleistungen und zuständige Leistungsträger
Sozialgeheimnis
Grundsätze des Leistungsrechts
Vorschüsse
Vorläufige Leistungen
Verzinsung
Verjährung
Auszahlung von Geldleistungen
Eingriffe in die Leistungsansprüche
Pfändung
Aufrechnung
Verrechnung
Abzweigung
Mitwirkungspflichten des Leistungsberechtigten

Grundsätze des Leistungsrechts

  • Auf Sozialleistungen besteht ein Rechtsanspruch. Sind die Leistungsträger berechtigt, bei der Entscheidung über Sozialleistungen nach ihrem Ermessen zu handeln, beschränkt sich der Anspruch auf die pflichtgemäße Ausübung des Ermessens durch den Leistungsträger ( § 39 Absatz 1 Satz 2 SGB I ). Die Ansprüche auf Sozialleistungen entstehen, wenn die im Gesetz oder in einer Verordnung vorgesehenen Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind. Bei Ermessensleistungen ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung über die Leistung bekanntgegeben wird. Ausnahmen hierfür müssen in der Entscheidung selbst enthalten sein.

Vorschüsse

  • Steht fest, dass eine Sozialleistung zu erbringen ist, ist jedoch noch offen, in welcher Höhe der Anspruch besteht und ist damit zu rechnen, dass die Feststellung hierüber voraussichtlich längere Zeit dauert, z. B. weil medizinische Untersuchungen vorgenommen werden müssen, kann der zuständige Träger Vorschüsse zahlen. Ihre Höhe kann er nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmen. Beantragt der Berechtigte einen Vorschuss, so ist ihm dieser, wenn nur die Höhe des Anspruches noch nicht feststeht, zu gewähren. Ist der Vorschuss höher als die endgültig festgestellte Leistung, so ist der zu hoch gewährte Teil des Vorschusses zu erstatten ( § 42 SGB I ).

Vorläufige Leistungen

  • Besteht zwischen zwei Leistungsträgern Streit, wer von ihnen zuständig ist, so soll diese Auseinandersetzung nicht zu Lasten des Berechtigten gehen. In § 43 SGB I ist bestimmt, dass derjenige Leistungsträger, der von dem Berechtigten im Falle eines Streites um Leistung ersucht wird, in vorläufiger Form die Leistung zu erbringen hat. Den Umfang kann er nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmen. Liegt ein Antrag auf vorläufige Leistung vor, muss diese erbracht werden.

Verzinsung

  • Der Gesetzgeber hat in § 44 SGB I vorgesehen, dass Geldleistungen auf sozialem Gebiet zu verzinsen sind, wenn die Leistungen nicht rechtzeitig erbracht worden sind. Der Zinssatz zugunsten des Berechtigten beträgt vier Prozent. Die Verzinsung beginnt frühestens nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach Eingang des vollständigen Leistungsantrags beim zuständigen Leistungsträger. Wird die Leistung auch ohne Antrag erbracht, wie das z.B. in der Unfallversicherung der Fall ist, beginnt die Verzinsung nach Ablauf eines Kalendermonats nach der Bekanntgabe der Entscheidung über die Leistung. Ist aber ein Antrag gestellt worden, obwohl er nicht erforderlich ist, dann gilt die allgemeine Regelung, dass die Verzinsung frühestens nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach Antragseingang beginnt. Der Antrag muss nicht ein förmlicher Antrag sein. Es genügt, dass aus den Umständen zu erkennen ist, dass der Berechtigte Leistung begehrt und dass er die für die Entscheidung erforderlichen Unterlagen dem Leistungsträger zugänglich gemacht hat. Ein Verschulden des Leistungsträgers ist für die Entstehung des Verzinsungsanspruchs nicht erforderlich.

Verjährung

  • Ansprüche auf Sozialleistungen verjähren gemäß § 45 SGB I in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden sind. Wichtig hierbei ist, dass es bei der Verjährung nicht darauf ankommt, ob der Berechtigte weiß, ob ihm ein Anspruch zusteht oder nicht. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. Das bedeutet, dass die Verjährung in Form einer Einrede durch den Leistungsträger geltend zu machen ist. Hierbei muss er nach pflichtgemäßen Ermessen prüfen, ob die Erhebung der Verjährungseinrede angemessen ist oder nicht. Die Verjährung wird durch einen schriftlichen Antrag auf die Leistung oder durch Erhebung eines Widerspruchs gehemmt. Klageerhebung ist zur Hemmung der Verjährung nicht ausgeschlossen.

Auszahlung von Geldleistungen

  • Der Gesetzgeber hat die Auszahlung von Geldleistungen durch die Leistungsträger bürgerfreundlich gestaltet. Nach § 47 SGB I sollen sie kostenfrei auf ein Konto des Empfängers überwiesen werden. Allerdings übernimmt der Leistungsträger nicht die Kontoführungsgebühren für das Konto des Berechtigten, wie das bei Gehaltskonten auf Grund von Tarifverträgen vorgesehen sein kann. Hat der Empfänger kein Konto oder ist er nicht in der Lage, sich zur Bank, zur Sparkasse oder zur Post zu begeben, so kann er verlangen, dass ihm das Geld kostenfrei an seinen Wohnsitz übermittelt wird. Die Barzahlung an den Empfänger ist für den Leistungsträger mit erheblichen Kosten verbunden. Sie ist daher, aber auch wegen der größeren Sicherheit der Kontozahlung für den Empfänger, im Gegensatz zu früheren Jahrzehnten, zur seltenen Ausnahme geworden

Eingriffe in die Leistungsansprüche

  • Die Sozialversicherungsansprüche sind verschiedenen Eingriffen der Gläubiger des Leistungsberechtigten, des Versicherungsträgers oder Unterhaltsberechtigter ausgesetzt. Der Gesetzgeber ist einen Weg gegangen, der sowohl die Interessen des Leistungsberechtigten als auch der hier genannten Stellen oder Personen berücksichtigt.

Pfändung

  • Sozialleistungen haben häufig Lohnersatzfunktion. Das gilt insbesondere für Renten. Im Hinblick hierauf hat der Gesetzgeber die Sozialleistungen, so weit sie in einem Anspruch auf Geldleistungen bestehen, grundsätzlich für pfändbar erklärt. Hierdurch werden auch die Kreditmöglichkeiten des Leistungsempfängers vergrößert. Ansprüche auf laufende Geldleistungen können wie Arbeitseinkommen gepfändet werden wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche. Dies bedeutet, dass § 850 d der Zivilprozessordnung (ZPO) Anwendung findet. Wegen Ansprüchen, die nicht Unterhaltsansprüche sind, sind die laufenden Geldleistungen nach § 850 c ZPO pfändbar ( § 54 Abs. 4 SGB I ). Der Anspruch auf Geldleistungen für Kinder kann nur wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche eines Kindes, das bei der Festsetzung der Geldleistung berücksichtigt wird, gepfändet werden ( § 54 Abs. 5 SGB I ). Die Höhe des pfändbaren Betrages bei Kindergeld ist im Gesetz eingehend geregelt. Unpfändbar sind Ansprüche auf Erziehungsgeld und vergleichbare Leistungen, Mutterschaftsgeld nach § 13 Abs. 1 Mutterschutzgesetz und Geldleistungen, die dafür bestimmt sind, den durch einen Körper- und Gesundheitsschaden bedingten Mehraufwand auszugleichen. Mit der Pfändungsfreiheit für Leistungen bei Mehraufwendungen ist insbesondere einer Forderung der Kriegsopferverbände Rechnung getragen worden.
  • Auf folgende Vorschriften zum Schutz des Leistungsberechtigten ist besonders hinzuweisen: Nach § 55 SGB I darf eine Geldleistung auf dem Konto des Berechtigten für die Dauer von sieben Tagen seit der Gutschrift nicht gepfändet werden. In diesem Zeitpunkt bleibt der Leistungsberechtigte weiterhin über das Konto verfügungsberechtigt.

Aufrechnung

  • Der zuständige Leistungsträger kann gegen Ansprüche auf Geldleistungen mit Ansprüchen gegen den Berechtigten aufrechnen, so weit die Ansprüche nach § 54 Abs. 2 und 4 SGB I pfändbar sind ( § 51 SGB I ). Ergänzend sind die Vorschriften über die Aufrechnung im Bürgerlichen Gesetzbuch heranzuziehen ( §§ 387 ff BGB ). Die Erklärung der Aufrechnung durch den Leistungsträger ist ein Verwaltungsakt , gegen den Widerspruch eingelegt werden kann. Mit Ansprüchen auf Erstattung zu Unrecht erbrachter Sozialleistungen und mit Beitragsansprüchen kann der zuständige Leistungsträger aufrechnen bis zur Hälfte der laufenden Geldleistung. Das bedeutet, dass in diesen Fällen auch die Aufrechnung unterhalb der Pfändungsfreigrenzen der Zivilprozessordnung bei Arbeitseinkommen wirksam werden kann. Allerdings darf auch in diesen Fällen der Leistungsberechtigte nicht hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes über die Hilfe zum Lebensunterhalt werden.

Verrechnung

  • Die Verrechnung ist eine Art der Aufrechnungsmöglichkeit, die das bürgerliche Recht nicht kennt.
  • Ein Beispiel mag die Anwendung erläutern : Person X hat bei der zuständigen Landesversicherungsanstalt seine Rente beantragt. Da wegen medizinischer Gutachten die Rentenbewilligung einige Zeit in Anspruch nimmt, wendet er sich an das Sozialamt und erhält bis zum Zeitpunkt der Rentenbewilligung Sozialhilfe. Irrtümlich hat er dem Sozialamt gegenüber eine sonstige Einkommensquelle nicht angegeben. Objektiv waren die Voraussetzungen für die Gewährung der Sozialhilfe nicht gegeben. Nach einigen Monaten wird die Rente bewilligt. Nunmehr kann das Sozialamt, das einen Rückforderungsanspruch gegen den Rentner hat, die zuständige Landesversicherungsanstalt bitten, seinen Rückzahlungsanspruch mit dem Anspruch des Person X gegen die Landesversicherungsanstalt auf Zahlung der Rente zu verrechnen ( § 52 SGB I ).
  • Die Verrechnung ist unter entsprechender Anwendung der Vorschriften über die Aufrechnung zulässig. Sie setzt im Beispielsfall ein Ersuchen des Sozialamts an die Landesversicherungsanstalt um Verrechnung voraus. Die Erklärung der Verrechnung ist wie die Erklärung der Aufrechnung ein anfechtbarer Verwaltungsakt .

Abzweigung

  • Viele Sozialleistungen dienen der Sicherung des Lebensunterhalts des Berechtigten, seines Ehegatten oder seiner Kinder. Immer wieder kommt es jedoch vor, dass der Berechtigte seinen Unterhaltsverpflichtungen gegenüber dem Ehegatten oder den Kindern nicht nachkommt. Um den Familienangehörigen schnell zu helfen, können laufende Sozialleistungen in angemessener Höhe an den Ehegatten oder die Kinder des Leistungsberechtigten bei Verletzung der gesetzlichen Unterhaltspflicht ausgezahlt werden ( § 48 SGB I ). Kindergeld oder sonstige Geldleistungen für Kinder können an diese in der Höhe abgezweigt werden, in der sie nach § 54 Abs. 5 Satz 2 SGB I gepfändet werden können. Die Auszahlung kann auch z.B. an Pflegeeltern oder das Jugendamt erfolgen, wenn diese den Kindern Unterhalt gewähren. Die Abzweigung von Leistungen für Kinder ist auch in den Fällen zulässig, in denen auf Seiten des an und für sich Unterhaltspflichtigen deshalb keine Verletzung dieser Pflicht vorliegt, weil er nicht über genügend Mittel zur Erfüllung dieser Pflicht verfügt. Auch in diesem Falle hat der Gesetzgeber durch Ergänzung von § 48 SGB I die Möglichkeit eingeräumt, die Kindergeldleistungen dem Kinde zukommen zu lassen. Auch in den Fällen, in denen keine Unterhaltspflicht besteht, so z. B. im Verhältnis zwischen Stiefvater und Stiefkindern, kann die Abzweigung erfolgen, wenn dem Stiefvater unter Berücksichtigung der Stiefkinder Kindergeld oder sonstige Sozialleistungen erbracht werden und der Leistungsberechtigte diese Kinder nicht unterhält ( § 48 Abs. 2 SGB I ).

Mitwirkungspflichten des Leistungsberechtigten

  • Die Vorschriften über die Mitwirkungspflichten des Leistungsberechtigten ( §§ 60 bis 67 SGB I ) gehören zu den wichtigsten im gesamten Sozialgesetzbuch . Manche Verzögerung bei den Leistungsbescheiden und nicht wenige Unrichtigkeiten bei der Leistungsbewilligung gehen auf eine verzögerte oder unvollständige Erfüllung dieser Mitwirkungspflichten zurück. Zwar hat nach § 20 SGB X der Leistungsträger den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln. Er ist an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. Viele Daten und Informationen sind jedoch nur dem Leistungsberechtigten verfügbar. Ohne seine Mithilfe kann der Leistungsträger den maßgebenden Sachverhalt nicht feststellen. Daher hat der Gesetzgeber ergänzend zum Untersuchungsgrundsatz in § 20 SGB X die Mitwirkungspflichten des Berechtigten normiert. Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind. Wenn der zuständige Träger dies verlangt, hat der Berechtigte der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte, z.B. Familienangehörige, zuzustimmen. Ändert sich etwas in den Verhältnissen des Berechtigten, so hat er diese Änderung mitzuteilen. Bei einkommensabhängigen Leistungen, wie z.B. der Sozialhilfe , muss er dem Träger angeben, dass er von einem bestimmten Zeitpunkt an anderes Einkommen erzielt. Darüber hinaus hat der Antragsteller Beweismittel zu bezeichnen oder auf Verlangen Beweisurkunden, z.B. Geburtsurkunden oder einen Personalausweis, vorzulegen. Wenn diese Urkunden in der Hand eines Dritten sind, hat er ihrer Vorlage zuzustimmen. Nach § 99 SGB X ist im Recht der Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung und dem Kriegsopferrecht die Mitwirkungspflicht hinsichtlich der Angaben aller anspruchsbegründenden Tatsachen und der Beweismittel und Beweisurkunden auch auf Angehörige, Unterhaltspflichtige, frühere Ehegatten oder Erben ausgedehnt worden. Auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers soll der Antragsteller oder Bezieher von Leistungen zur mündlichen Erörterung von Fragen, die vor einer Entscheidung über die Leistung notwendig sind, beim Leistungsträger persönlich erscheinen ( § 61 SGB I ). Beantragt jemand eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit , Berufsunfähigkeit oder wegen eines Arbeitsunfalls, so soll er sich auf Verlangen des Leistungsträgers einer ärztlichen Untersuchung unterziehen, soweit dies für eine Entscheidung über die Leistungsfähigkeit erforderlich ist. Im Rahmen der Tätigkeit der Bundesanstalt für Arbeit ist u.U. auch ein psychologischer Eignungstest erforderlich. Auch in diesem Falle ist der Antragsteller verpflichtet, sich untersuchen zu lassen ( § 62 SGB I ). Die Untersuchungsmaßnahmen können auch bei Beziehern von Leistungen notwendig werden. Auch insoweit trifft den Berechtigten die Mitwirkungspflicht. Zur Teilnahme an Rehabilitationsmaßnahmen kann ein Antragsteller oder ein Bezieher von Leistungen verpflichtet sein. Nach § 63 SGB I soll sich derjenige, der wegen Krankheit oder Behinderung Sozialleistungen beantragt oder erhält, einer Heilbehandlung, d.h. medizinischen Akutbehandlungen oder medizinischen Rehabilitationsmaßnahmen, unterziehen, vorausgesetzt, dass zu erwarten ist, dass eine Besserung seines Gesundheitszustandes herbeigeführt oder eine Verschlechterung verhindert wird. Ist jemand nicht mehr vollerwerbsfähig oder arbeitslos und hat er deshalb Sozialleistungen beantragt oder bezieht er sie, so soll er an berufsfördernden Maßnahmen auf Verlangen des zuständigen Trägers teilnehmen, wenn zu erwarten ist, dass seine Erwerbsfähigkeit gefördert oder erhalten wird oder dass er besser auf dem Arbeitsmarkt vermittelt werden kann. Hierbei sollen die beruflichen Neigungen des Betroffenen berücksichtigt werden. Der Gesetzgeber hat, wie hier dargelegt ist, umfangreiche Mitwirkungspflichten im Interesse der richtigen Entscheidung über Sozialleistungen vorgesehen. Er ist dem Betroffenen andererseits auch weitgehend entgegengekommen. Wer zum persönlichen Erscheinen beim Leistungsträger aufgefordert worden ist und dem nachkommt oder wer sich auf Verlangen des Trägers einer ärztlichen oder psychologischen Untersuchung unterzogen hat, bekommt auf Antrag Ersatz seiner notwendigen Auslagen und des Verdienstausfalls in angemessenem Umfang. Beim persönlichen Erscheinen sollen die Aufwendungen jedoch nur in Härtefällen ersetzt werden ( § 65 a SGB I ). Darüber hinaus hat das Sozialgesetzbuch Grenzen der Mitwirkung vorgesehen. Die Mitwirkungspflichten müssen in angemessenem Verhältnis zu der in Anspruch genommenen Sozialleistung stehen. Nicht für jede geringe Leistung kann eine ärztliche Untersuchung verlangt werden. Die Erfüllung der Mitwirkungspflichten dürfen für den Betroffenen aus wichtigem Grund nicht unzumutbar sein. Außerdem darf sich im Hinblick auf das Amtermittlungsprinzip der Träger nicht an den Betroffenen wenden, wenn er mit geringerem Aufwand als der Antragsteller oder Leistungsberechtigte die erforderlichen Kenntnisse auf andere Weise beschaffen kann. Behandlungen und Untersuchungen muss der Antragsteller oder Leistungsbezieher nicht in jedem Falle über sich ergehen lassen. Er kann sie ablehnen, wenn im Einzelfall ein Schaden für Leben oder Gesundheit nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann. Das gleiche gilt, wenn erhebliche Schmerzen mit einer Behandlung oder Untersuchung verbunden wären oder ein erheblicher Eingriff in die körperliche Unversehrtheit hiermit verbunden wäre ( § 65 SGB I ). Hat der Antragsteller oder Leistungsberechtigte falsche Angaben gemacht oder Angaben bewusst unterlassen, so dass der Verdacht einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit vorliegt, so ist er nicht gezwungen, sich hierzu zu äußern. Er kann Angaben verweigern, wenn er oder ihm nahe stehende Personen in die Gefahr geraten würden, wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit auf Grund der Angaben verfolgt zu werden. Die Nichterfüllung der Mitwirkungspflichten wird nicht als Ordnungswidrigkeit geahndet. Der Gesetzgeber ist einen anderen Weg gegangen. In § 66 SGB I ist bestimmt, dass die Leistung ganz oder teilweise versagt oder entzogen werden kann, wenn durch die fehlende Mitwirkung deren Voraussetzungen nicht nachgewiesen sind. Ein solcher Leistungsentzug wird zulässig, wenn der Antragsteller oder Leistungsberechtigte in anderer Weise absichtlich die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert. Eine solche Versagung oder der Entzug einer Leistung kann bei fehlender Mitwirkung nicht sofort verfügt werden. Der Leistungsträger muss den Betroffenen auf diese Rechtsfolge hinweisen und ihm eine angemessene Frist setzen, innerhalb derer er seinen Mitwirkungspflichten nachzukommen hat. Erst nach dieser Mahnung und der Fristsetzung können die Leistungen versagt oder entzogen werden. Tritt der Fall ein, dass der Betroffene die Mitwirkung nac hholt und liegen die Leistungsvoraussetzungen vor, kann der Leistungsträger die zuvor versagten oder entzogenen Leistungen nachträglich ganz oder teilweise erbringen ( § 67 SGB I ).
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