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Das 1. Buch des Sozialgesetzbuchs, SGB I
Allgemeine Ausführungen
Inhalt des Sozialgesetzbuchs I
Bedeutung des SGB I
Soziale Rechte
Hilfen für den Bürger
Aufklärung
Beratung
Auskunft
Antragstellung
Sozialleistungen und zuständige Leistungsträger
Sozialgeheimnis
Grundsätze des Leistungsrechts

Sozialgeheimnis

  • Durch § 35 SGB I werden die Sozialdaten einem besonderen Schutz unterworfen. Sie unterliegen dem Sozialgeheimnis , das in etwa vergleichbar ist dem Steuergeheimnis und dem Postgeheimnis. Geschützt werden die Sozialdaten. Dies sind Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse einer Person, die entweder sozialversichert ist, in einem Leistungsverhältnis mit einem Träger steht oder auf Grund von Mitwirkungspflichten Daten an den Leistungsträger geben musste. Anspruch auf den Schutz seiner Sozialdaten hat jede natürliche Person. Für Unternehmen ist der Sozialdatenschutz auf die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse ausgedehnt. Der Anspruch auf Geheimhaltung der Sozialdaten richtet sich gegen die Leistungsträger, ihre Verbände und Arbeitsgemeinschaften , die kassenärztlichen und kassenzahnärztlichen Vereinigungen, die Künstlersozialkasse, den Rentendienst der Deutschen Bundespost, gemeinsame Servicestellen, Integrationsfachdienste und die Aufsichtsbehörden. Ferner sind die Rechnungshöfe, wenn sie die Leistungsträgerprüfen, zur Geheimhaltung verpflichtet. Das gleiche gilt für die weisungsberechtigten Ministerien. Darüber hinaus wurden in § 35 Abs. 1 Satz 4 SGB I weitere Stellen aufgeführt, die häufig mit Sozialdaten zu arbeiten haben und daher das Sozialgeheimnis zu wahren haben, so z. B. die anerkannten Adoptionsvermittlungsstellen. Werden die Sozialdaten erlaubter weise an andere Behörden gegeben, die nicht Leistungsträger sind, sind die Daten auf Grund von § 78 SGB X auch dort geschützt. Dies gilt auch für die Weitergabe von Daten an Gerichte. Der Schutz der Sozialdaten wurde im Jahre 1994 neu gestaltet. Das zweite Kapitel des Zehnten Buches ( §§ 67 bis 85 a SGB X ) wurde im Hinblick auf das für den Datenschutz grundlegende Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Volkszählungsgesetz und unter Berücksichtigung des neu gestalteten Bundesdatengesetzes grundlegend überarbeitet.
  • Das Sozialgeheimnis erstreckt sich auf alle Daten, die sich bei den Leistungsträgern und den sonstigen in § 35 SGB I genannten Stellen befinden. Für die Anwendung von § 35 SGB I kommt es also nicht auf die Art der Speicherung an. Der Schutz der Sozialdaten umfasst auch die Verpflichtung, die technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass die Sozialdaten nur Befugten zugänglich sind. Personenbezogene Daten der Beschäftigten und deren Angehörigen sollen, wenn diese Daten Leistungs- oder Versicherungsdaten sind, Personen, die Personalentscheidungen treffen, nicht zugänglich sein oder diesen Personen nicht von anderen offenbart werden. Durch die Einfügung eines § 36 a in das Erste Buch wurde dem Fortschritt in der Datenverarbeitung Rechnung getragen und die Übermittlung elektronischer Dokumente zugelassen. Hierbei ist eine qualifizierte elektronische Signatur zu verwenden.
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